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Informationen zum Dokument  BGer 9C_153/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_153/2021 vom 08.06.2021
 
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9C_153/2021
 
 
Urteil vom 8. Juni 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
, vertreten durch Procap Schweiz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale IV-Stelle Wallis,
 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 26. Januar 2021 (S1 20 92).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. März 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 26. Januar 2021,
1
in die Verfügung vom 19. Mai 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Mai 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Präsident:
 
1.
5
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2.
7
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3.
9
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
10
Luzern, 8. Juni 2021
11
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Der Präsident: Parrino
14
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
15
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