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Informationen zum Dokument  BGer 6B_430/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_430/2021 vom 07.06.2021
 
 
6B_430/2021
 
 
Urteil vom 7. Juni 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
handelnd durch B.A.________ und C.A.________,
 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Körperverletzung; Entschädigung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Februar 2021 (STBER.2020.31).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2021 Beschwerde gegen das Urteil des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2021 ein.
 
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2021 Frist bis zum 4. Mai 2021 und mit Verfügung vom 10. Mai 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 21. Mai 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
4. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Die Kosten sind den für den Beschwerdeführer handelnden Eltern (B.A.________ und C.A.________) unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.A.________ und C.A.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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