VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_456/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.06.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_456/2021 vom 02.06.2021
 
 
2C_456/2021
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. April 2021 (SGSTA.2021.8, BST.2021.8).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Vor dem Kantonalen Steuergericht Solothurn ist ein Verfahren von A.________ betreffend Guthaben Staats- und Bundessteuer 2015 bzw. Verrechnungserklärung hängig. Mit Beschluss vom 13. April 2021 wies das Gericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit "Berufung" vom 30. April 2021 wandte sich A.________ an das Steuergericht und ersuchte erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem verlangte er den Ausstand mehrerer Personen. Das Steuergericht überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht; dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
 
2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege und den Ausstand mehrerer Personen. Er begründet seine Anträge aber nicht näher, sondern wirft der Vorinstanz pauschal ein kriminelles Verhalten vor. Weder setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sein Rechtsmittel aussichtslos sei, noch führt er näher aus, weshalb er den Ausstand der von ihm genannten Personen verlangt, wobei anzumerken ist, dass die Mehrzahl am angefochtenen Beschluss gar nicht mitgewirkt hat. Die Beschwerde enthält deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
3.
 
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).