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Informationen zum Dokument  BGer 2C_421/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_421/2021 vom 02.06.2021
 
 
2C_421/2021
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
 
Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
 
Gemeinderat B.________.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2017,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 6. April 2021 (WBE.2021.61).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Zusammenhang mit einer Ermessensveranlagung (Steuerperiode 2017) in einer Auseinandersetzung mit der Steuerkommission B.________ und dem Steueramt des Kantons Aargau steht (vgl. auch das Urteil 2C_117/2021 vom 11. Februar 2021),
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde in diesem Zusammenhang am 6. April 2021 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,
 
dass A.________ hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt ist, den entsprechenden Entscheid aufzuheben,
 
dass ihm gemäss Angaben der Post der angefochtene Entscheid am 17. April 2021 um 11:47 Uhr in U.________ am Schalter ausgehändigt worden ist (Sendungsnummer: xxx),
 
dass A.________ seine vom gleichen Tag datierte Beschwerde an das Bundesgericht am 19. Mai 2021 um 17:51 Uhr der Post übergeben hat (Sendungsnummer: yyy),
 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 17. Mai 2021 abgelaufen ist und die Beschwerde deshalb verspätet eingereicht wurde (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
 
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
 
erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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