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Informationen zum Dokument  BGer 1C_377/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_377/2020 vom 02.06.2021
 
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1C_377/2020
 
Endverfügung vom 2. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
 
gegen
 
Stadtrat Winterthur,
 
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur,
 
Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
 
B.________,
 
weiterer Verfahrensbeteiligter.
 
Gegenstand
 
Unterschutzstellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
 
vom 14. Mai 2020 (VB.2019.00657).
 
 
In Erwägung,
 
dass die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2020 erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_377/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Haag
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn
 
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