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Informationen zum Dokument  BGer 2C_454/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_454/2021 vom 01.06.2021
 
 
2C_454/2021
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration.
 
Gegenstand
 
Anerkennung der Staatenlosigkeit,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
 
vom 18. Mai 2021 (F-2114/2021).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. April 2021 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist,
 
dass A.________ hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
 
dass die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen hat,
 
dass A.________ hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde führt,
 
dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2),
 
dass unter diesen Umständen auf seine Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass A.________ dem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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