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Informationen zum Dokument  BGer 2C_419/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_419/2021 vom 01.06.2021
 
 
2C_419/2021
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Züric h.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, vom 7. April 2021
 
(SB.2021.00049 und SB.2021.00050).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ wandte sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2021 betreffend Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017 und 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm mit Verfügung vom 7. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, und eine Frist von 20 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'140.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
 
1.2. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 7. April 2021 sei "von der Hand- und an die Vorinstanz zurück zu weisen". Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2021, mit der die Steuerverfahren vereinigt worden sind (Ziff. 1) und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Ziff. 2) sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziff. 3) angesetzt worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen aber hauptsächlich Straf- und Zivilverfahren sowie materiell-rechtliche Vorbringen zur steuerrechtlichen Lage. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Lediglich in Bezug auf den Kostenvorschuss enthält die Beschwerde Ausführungen zum Streitgegenstand.
 
 
3.
 
Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, sofern er nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Kostenvorschussverfügungen (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c) kann ein Nachteil wohl angenommen werden; die Frage kann aber letztlich offengelassen werden.
 
 
4.
 
Der vom Verwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss stützt sich auf kantonales Prozessrecht ab. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden (BGE 141 I 105 E. 3.3.1). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er der Zürcher Justiz kein Geld schulde, und der nicht näher substanziierte Verweis auf angebliche Prozessentschädigungen, die er von den Zürcher Gerichten noch zugute habe (vgl. S. 6 der Beschwerde), genügen diesen Anforderungen nicht und stehen zudem im Widerspruch zur beigelegten Betreibungsregisterauskunft und zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach Zürcher Gerichte Verlustscheine "als Kopfgeld" gegen ihn halten würden (vgl. S. 10 der Beschwerde). Was schliesslich die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Weder wird in der Beschwerde behauptet noch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Insoweit obliegt es nicht dem Bundesgericht, als erste Instanz darüber zu befinden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden; dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
5.
 
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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