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Informationen zum Dokument  BGer 6B_468/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_468/2021 vom 28.05.2021
 
 
6B_468/2021
 
 
Urteil vom 28. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kuno Fischer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede; Willkür; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Februar 2021 (SB200022-O/U/jv).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdegegner 2 mit Urteil vom 18. Februar 2021 zweitinstanzlich vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB frei.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 26. April 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 sei gemäss Anklageschrift wegen übler Nachrede schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
 
2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 UV 76 E. 3.2.4). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_519/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2).
 
Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (statt vieler Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3. Die Beschwerdeführerin führt zur Legitimation aus, sie habe als Privatklägerin offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich und sei zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Sie habe am 8. September 2016 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Ehrverletzung erhoben, sei Partei im Ermächtigungsverfahren bis vor Bundesgericht gewesen und habe Beschwerde gegen die anschliessend erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ergriffen und zudem am Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich teilgenommen. In der Folge habe sie gegen dessen Urteil vom 9. September 2019 Berufung eingereicht und am Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich partizipiert. Sie sei durch die ehrverletzenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Freispruch besonders betroffen und berührt, weil durch das Urteil die gerichtliche Durchsetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 2 für seine ehrverletzenden Aussagen unzulässig verweigert werde. Sie habe als Privatklägerin folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Korrektur dieses Urteils (Beschwerde S. 3 f.).
 
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2 und verlangt dessen Bestrafung. Sie erhebt vor Bundesgericht keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Genugtuung aufgrund der behaupteten Ehrverletzung, und zeigt auch nicht auf, dass und inwieweit sich das angefochtene Urteil konkret auf welche Zivilansprüche auswirken kann. Dass sie im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat, legt sie nicht dar und sie behauptet auch nicht, dass ihr die Geltendmachung von Zivilansprüchen unzumutbar oder gar unmöglich gewesen sein soll. Damit genügen die Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG den Formerfordernissen offensichtlich nicht. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 9. September 2019, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2018 ausdrücklich erklärt hat, sich als Strafklägerin - nicht jedoch als Zivilklägerin - am Verfahren beteiligen zu wollen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. September 2019, S. 6). Bei dieser Sachlage kann sich der angefochtene Entscheid nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf allfällige Zivilforderungen auswirken (BGE 145 IV 51 E. 4.2).
 
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin ohnehin keine Zivilansprüche zustehen, die sie adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Der von ihr erhobene Vorwurf richtet sich gegen den Beschwerdegegner 2, der das angebliche Delikt im Rahmen seiner - damaligen - Funktion als C.________-direktor der Stadt U.________ und damit als Amtsperson begangen haben soll. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Das Haftungsgesetz gilt auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 2 Abs. 1 HG/ZH). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 2 beurteilen sich folglich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Weder die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung noch der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 nicht mehr C.________-direktor der Stadt U.________ ist, ändert daran etwas. Unter diesen Umständen kann sich der angefochtene Entscheid nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Es mag zutreffen, dass nachvollziehbare Gründe dafür angeführt werden können, die Privatklägerschaft unabhängig von der Rechtsnatur ihres allfälligen Entschädigungsanspruchs zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen; doch kann das Bundesgericht bei der Anwendung des Gesetzes nicht von dessen klarem Wortlaut abweichen. Dass sich der Freispruch des Beschwerdegegners 2 allenfalls auf einen Staatshaftungsprozess auswirken könnte, begründet keine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin. Diese ist in der Sache zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.
 
5. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht.
 
6. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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