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Informationen zum Dokument  BGer 6B_392/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_392/2021 vom 28.05.2021
 
 
6B_392/2021
 
 
Urteil vom 28. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. März 2021 (490 21 36).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Mit Entscheid vom 18. März 2021 trat die Vorinstanz auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von Verfahrenskosten nicht ein, da dieser innert der ihm gesetzten Frist die aktuellen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht eingereicht habe und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
 
Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Postaufgabe) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Kostenerlass zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er geht überhaupt nicht auf den Entscheid vom 18. März 2021 und auf die ihm vorgeworfene mangelnde Mitwirkung ein. Stattdessen befasst er sich mit anderen Entscheiden, stellt nicht verfahrensbezogene (unzulässige) Anträge (wie die Abschreibung aller Entscheide, Aufrollung eines Revisionsverfahrens, Löschung aller Kosten "insbesondere die von Basel-Land Kantonsgericht", Herstellung des rechtmässigen Zustands, etc.) und zählt wahllos Verfassungs- und Konventionsnormen auf, die angeblich verletzt sein sollen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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