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Informationen zum Dokument  BGer 1C_306/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_306/2021 vom 26.05.2021
 
 
1C_306/2021
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Irene Herzog-Feusi und 37 Mitbeteiligte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz.
 
 
In Erwägung,
 
dass Irene Herzog Feusi und 37 Mitbeteiligte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe 19. Mai 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend Covid-19-Gesetz erhoben haben, da der Bundesrat die Stimmbürger/innen nicht umfassend informiert habe;
 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen haben (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz unterbleiben kann, da die Beschwerdeführer offenbar bereits eine entsprechende Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht haben;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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