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Informationen zum Dokument  BGer 1C_173/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_173/2021 vom 26.05.2021
 
 
1C_173/2021
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Schreiben vom 26. März 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn A.________ den Empfang seines Gesuchs um eine Zutrittsbewilligung zur Regierungsratssitzung vom 30. März 2021. Es setzte ihn darüber in Kenntnis, dass es bereits mit Urteil vom 15. März 2021 seine Beschwerden gegen die Regierungsratsbeschlüsse vom 25. Januar und vom 9. März 2021 betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates abgewiesen habe; dessen Beratungen fänden demnach weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es sei zudem nicht zuständig, um als erste Instanz eine anfechtbare Verfügung über eine Zutrittsbewilligung zu einer Regierungsratssitzung auszustellen.
 
Mit Beschwerde vom 29. März 2021 ersucht A.________, den solothurnischen Behörden in Bezug auf den seiner Auffassung nach verfassungswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit von den Regierungsratssitzungen "auf den richtigen Weg zu helfen". Sinngemäss ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen; solche prüft das Bundesgericht nur, wenn sie klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
3. Die Beschwerde bezieht sich, soweit verständlich, ausdrücklich auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2021. Dabei handelt es sich indessen nicht um einen anfechtbaren Entscheid, sondern um eine blosse Auskunft, die die Gerichtsschreiberin dem Beschwerdeführer erteilte. Dieser bringt zwar sinngemäss vor, das Verwaltungsgericht hätte sein Gesuch um Zutritt zur Regierungsratssitzung vom 30. März 2021 der zuständigen Behörde - dem Regierungsrat - überweisen müssen. Diese Rüge erweist sich indessen als missbräuchlich, weil dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem kürzlich abgeschlossenen Verfahren 1C_139/2021 ergibt, bekannt war, dass er ein solches Zutrittsgesuch beim Regierungsrat hätte einreichen müssen. Er hat damit das Gesuch bewusst bei einer unzuständigen Behörde - dem Verwaltungsgericht - eingereicht, welches unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, es an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
 
Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe sein Gesuch um Akteneinsicht nicht behandelt, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, auf welches Verfahren und welches Gesuch sich diese Rüge konkret beziehen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
 
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war und zudem auch - wie bereits seine Beschwerde im Verfahren 1C_139/2021 - missbräuchlich erscheint.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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