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Informationen zum Dokument  BGer 1C_294/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_294/2021 vom 21.05.2021
 
 
1C_294/2021
 
 
Verfügung vom 21. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kyriakoula Topaloudis,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz.
 
 
In Erwägung,
 
dass Kyriakoula Topaloudis mit Eingabe vom 18. Mai 2021 (Postaufgabe 19. Mai 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied :
 
1. Das Verfahren 1C_294/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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