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Informationen zum Dokument  BGer 1B_232/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_232/2021 vom 21.05.2021
 
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1B_232/2021
 
 
Urteil vom 21. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2021 (UH200273).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Strafverfahren gegen A.________ trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 19. August 2020 auf deren Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2020 nicht ein mit der Begründung, sie sei zur angesetzten Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
 
Mit Beschluss vom 18. März 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
 
Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts und beantragt u.a., ihn für nichtig zu erklären.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Zur Beschwerde berechtigt ist indessen nur, wer (u.a.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches geht der Beschwerdeführerin offenkundig ab, hat sie doch vor Obergericht obsiegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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