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Informationen zum Dokument  BGer 6B_76/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_76/2021 vom 20.05.2021
 
 
6B_76/2021
 
 
Urteil vom 20. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Hurni,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Grundsatz "in dubio pro reo",
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Dezember 2020 (STK 2019 75).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 3. Januar 2018 ca. um 15.15 Uhr auf der Überholspur der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Zug bei teilweise nasser Fahrbahn ungefähr ab Küssnacht dem vor ihm fahrenden und von B.________ gelenkten Personenwagen so nahe aufgefahren zu sein, dass es B.________ nicht mehr möglich gewesen sei, die Lichter des Personenwagens von A.________ im Rückspiegel zu erkennen. Dabei habe A.________ mit seinen Händen gestikuliert und B.________ mehrmals mittels Lichthupe zu erkennen gegeben, dass dieser schneller fahren solle. Als sich auf der rechten Fahrbahn eine Lücke ergeben und B.________ die Überholspur habe verlassen können, habe A.________ erneut sehr nahe auf den nächsten vor ihm fahrenden Personenwagen aufgeschlossen. Durch das zu nahe Auffahren habe A.________ eine ernstliche Gefahr für B.________ und seine Beifahrerin C.________ sowie für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen.
1
B. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht sprach A.________ mit Urteil vom 31. Oktober 2019 der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 360.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'740.-- (ersatzweise neun Tage Freiheitsstrafe).
2
C. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses hiess seine Berufung mit Urteil vom 10. Dezember 2020 teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts auf und sprach A.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 360.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'120.-- (ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe).
3
Das Kantonsgericht bestätigte die erstinstanzliche Beweiswürdigung insoweit, als der Beschwerdeführer unter Abgabe von Lichthupen dem vor ihm fahrenden, von B.________ gelenkten Personenwagen derart nahe aufgefahren sei, dass die Vorderlichter des Alfa-Romeos im Rückspiegel des vorderen Autos nicht mehr sichtbar gewesen seien. Dagegen befand es, weitere Abstandsunterschreitungen (gegenüber anderen Fahrzeugen) liessen sich nicht erstellen, weshalb es die Verurteilung hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung aufhob.
4
D. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden.
8
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
9
1.2. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 86 E. 2 S. 89; Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.1; 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3). Soweit die beschwerdeführende Partei die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder das Plädoyer der Verteidigung wörtlich wiedergibt, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen für sich allein nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 166; 138 IV 47 E. 2.8.1; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1).
10
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 StPO als Beweislastregel, da die Vorinstanz ihn ohne Beweis des strafbaren Verhaltens verurteilt habe.
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2.1. Gemäss Art. 10 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3).
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2.2. Die Vorinstanz verkennt die Bedeutung dieser Grundsätze nicht. Dass sie den Beschwerdeführer trotz ernsthafter Zweifel an dessen Schuld schuldig gesprochen hätte, trifft nicht zu:
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Der Beschwerdeführer kritisiert, für den Beweis seiner Schuld genüge es nicht, "wenn ihm das vorgeworfene Verhalten zuzutrauen wäre", wie die Vorinstanz schreibe. Dabei reisst er die entsprechende Erwägung des angefochtenen Urteils aus dem Zusammenhang. Wohl führt die Vorinstanz in Erwägung 2a/cc aus, in Bezug auf die skeptische Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu beanstanden, "wenn der Vorderrichter aufgrund dessen gewundenen Antworten vor Gericht zur Überzeugung gelangte, ihm wäre das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Fahrverhalten und den Ärger über Verkehrsteilnehmer zuzutrauen, welche entsprechende Vorfälle zur Anzeige bringen". Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz aber aus ihrer Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer das vorgeworfene Fahrverhalten zuzutrauen wäre, nicht etwa auf seine Schuld geschlossen, sondern dies lediglich als ein (untergeordnetes) Element in die umfassende Würdigung sämtlicher Beweismittel einfliessen lassen (vgl. E. 3.3.3 hiernach), und im Ergebnis den Schluss der Erstinstanz bestätigt, dass der Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist. Dass sich die Beweiswürdigung massgebend auf die beiden Zeugenaussagen von B.________ und C.________ stützt und es "keinen einzigen Sachbeweis" gibt, wie der Beschwerdeführer moniert, ist unter dem Aspekt des Grundsatzes "in dubio pro reo" sodann nicht zu beanstanden. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz "die rechtliche Unterscheidung zwischen Beweiswürdigung und Beweiserhebung" verkennt und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt haben soll.
14
 
3.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.
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3.1. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt bei der Würdigung der Beweise über einen weiten Beurteilungsspielraum, weshalb es im Rahmen der Sachverhaltsrüge nicht genügt, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteile 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.2; 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
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3.2. Die Vorinstanz bestätigt im angefochtenen Urteil im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Erstinstanz, wobei sie sich mit den vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwänden eingehend auseinandersetzt. Sie gelangt zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass der erstinstanzliche Richter auf die im Kern übereinstimmenden und konstanten Zeugenaussagen von B.________ und dessen Lebenspartnerin C.________ abgestellt und diese als glaubhaft erachtet habe.
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3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich seinerseits über weite Strecken darauf, seine eigene Sicht der Dinge bzw. seine Rügen im vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen oder auf diese zu verweisen. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet indessen ausschliesslich das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2020 und die Kritik hat an dessen Begründung anzusetzen (vgl. E. 1.2 hiervor). Soweit auf die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt einzugehen ist, vermögen diese nicht zu belegen, dass die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat. Im Einzelnen ist was folgt zu bemerken:
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3.3.1. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit von B.________ betrifft, erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, es spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit von dessen Angaben, dass dieser als ehemaliger Polizist in der Lage gewesen sei, eine einem Polizeirapport ähnliche Strafanzeige zu schreiben und das von ihm Geschilderte tatbestandsmässig zuzuordnen, zumal er sich nicht am Strafverfahren habe beteiligen wollen und kein Motiv ersichtlich sei, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei B.________ "um einen 74-jährigen (!) ehemaligen Polizisten handelt, der sich auch heute noch als eine Art 'Hilfspolizist' sieht und mit seinen eigenen falschen Wahrnehmungen gerne andere Verkehrsteilnehmer irgendwelcher Verkehrsverletzungen beschuldigt". Allein sein ehemaliger Beruf scheine für ihn ein Motiv zu sein, andere Verkehrsteilnehmer zu Unrecht zu beschuldigen. Dass die Vorinstanz auf eine solche pauschale und unbelegte Behauptung nicht abstellt und B.________ stattdessen vielmehr grundsätzlich als glaubwürdig beurteilt, ist nicht zu bemängeln.
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Ohnehin stellt die Vorinstanz zu Recht primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von B.________ ab. Hinsichtlich dieser führt sie überzeugend aus, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass B.________ im Innenrückspiegel ein unter mehrfachem Lichthupen heranfahrendes Auto habe beobachten können, bis es so nahe gewesen sei, dass dessen Lichter im Spiegel nicht mehr sichtbar gewesen seien. Nicht widersprüchlich seien seine Angaben, er habe Handbewegungen des Lenkers bemerkt, aber den Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gesehen, um ihn beschreiben zu können. Entgegen der Verteidigung könne B.________ auch nicht vorgeworfen werden, nur Antworten im Rahmen seiner Strafanzeige geben zu können. Seine Aussage, "immer wieder in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel geschaut zu haben", gehe etwa über den Inhalt der Strafanzeige hinaus. Sie demonstriere, wie er seine Aufmerksamkeit situationsgerecht nicht beliebig lang auf den Beschwerdeführer habe richten können, um dessen Identifikation sicherzustellen. Die Behauptung des Zeugen, sich auf die Einvernahme in den letzten Tagen nicht mehr vorbereitet zu haben, widerspreche auch nicht den Aussagen der Beifahrerin, C.________, sie habe sich nicht gross auf diese Einvernahme vorbereitet, aber mit ihrem Lebenspartner über den Vorfall gesprochen. Abgesehen davon, dass unklar sei, wann diese Besprechungen stattgefunden hätten, könnten diese - so die Vorinstanz weiter - nicht ohne Weiteres Vorbereitungen geschweige denn, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend mache, gezielten Absprachen gleichgesetzt werden. Die Angaben von B.________ erwiesen sich vielmehr als konstant und glaubhaft, wenn er noch beim erstinstanzlichen Richter auf die Frage, wie viel Abstand der Beschwerdeführer schätzungsweise von seinem Fahrzeug gehabt habe, zu Protokoll gegeben habe, wie viele Meter das seien, wisse er nicht, und nicht von der Darstellung in der Anzeige abgewichen sei, einfach die Lichter nicht mehr gesehen zu haben. Entsprechend stehe er auch zu seinem Nichtwissen, aus wie vielen Lichtern bzw. aus welchen der vier Lampen er die Lichthupen gesehen habe.
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Der Beschwerdeführer belegt keine Willkür, indem er dem angefochtenen Urteil seinerseits seine Argumente aus dem kantonalen Verfahren gegenüberstellt, so etwa, dass B.________ und C.________ ihre Zeugenaussagen im Vorfeld der Einvernahme abgesprochen hätten, und die abweichende Auffassung der Vorinstanz als falsch oder willkürlich bezeichnet. Dass die Vorinstanz seinen Vorbringen ungenügend Rechnung tragen würde, ist nicht erkennbar.
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3.3.2. Weiter ist es auch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz dafür hält, dass die Aussagen von C.________ diejenigen von B.________ stützen würden. Sie erwägt, auch wenn Besprechungen des Vorfalls zwischen den beiden Zeugen nicht auszuschliessen seien, sei nicht ersichtlich, dass C.________ ihre Wahrnehmungen erfunden hätte, zumal sie eingeräumt habe, von B.________ auf das Auffahren des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden zu sein. Dass sie das Auffahren und Lichthupen auch selber bemerkt habe, sei glaubhaft. Die Vorinstanz trägt demnach ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung, dass C.________s Aussagen nicht oder nur teilweise auf eigenen Wahrnehmungen basieren könnten. Nebst dem tut sie dar, dass es beiden Zeugen möglich gewesen sei, über den Rückspiegel das Lichthupen wahrzunehmen, ohne dass sich der Lenker hätte zur Seite lehnen müssen. Diesen Überlegungen setzt der Beschwerdeführer wiederum nur seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne Willkür zu begründen. Ebenso wenig ist unter dem Aspekt der Willkür zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der Unsicherheiten in den Aussagen von C.________, ob sie sich umgedreht habe oder ob sie das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich im Rück- oder im Aussenspiegel beobachtet habe, davon ausgeht, ihre Aussage decke sich mit dem Zeugnis von B.________. An anderer Stelle führt die Vorinstanz schliesslich aus, das differenzierende Aussageverhalten von C.________ bestärke den Eindruck, dass diese unabhängig von ihrem Lebenspartner bemüht gewesen sei, ihre Erinnerungen richtig, allenfalls den Beschwerdeführer auch entlastend, wiederzugeben und nicht zu übertreiben. Dass C.________ sich, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, zu Gefälligkeitsaussagen hätte hinreissen lassen, um ihrem Lebenspartner zu mehr Glaubwürdigkeit zu verhelfen, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen unzulässigerweise berücksichtigt, dass er sich vor seiner ersten Einvernahme von seinem Anwalt habe beraten lassen wollen.
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Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer sei zwar nicht zu widerlegen, dass er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnere. Dass dies eine beschönigende Ausrede sein könnte, sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, "wollte der Beschuldigte sich noch vor einer ersten Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen".
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Tatsächlich wäre es offensichtlich unzulässig, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch macht, auf den Beweis seiner Schuld zu schliessen (vgl. zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Einzelnen BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit Hinweisen). Ob (und inwieweit) es im Einzelnen zulässig ist, bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes (siehe Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) ausgeübt hat, braucht an dieser Stelle indessen nicht erörtert zu werden. Denn nachdem die Vorinstanz zunächst Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach sich dieser nicht an den Vorfall erinnern möge, legt sie diese ihrer Beweiswürdigung schliesslich trotzdem zugrunde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von einem Anwalt beraten liess, hat sich folglich jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Beweiswürdigung ausgewirkt.
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Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz ferner darin, dass seine Aussagen denjenigen von B.________ "nicht diametral" entgegenstünden. Zu Unrecht: Da der Beschwerdeführer aussagte, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können - was durchaus vorstellbar ist -, stehen seine Angaben den belastenden Aussagen der beiden Zeugen tatsächlich nicht entgegen, wie es bei einer eigenen von den Zeugenaussagen abweichenden Darstellung der Ereignisse der Fall wäre. Seine zusätzlichen, allgemein gehaltenen Aussagen, er halte sich an die Verkehrsregeln, die Vorwürfe würden überhaupt nicht seinem Fahrstil entsprechen und er sei eine friedliebende Person, ändern nichts an dieser Einschätzung.
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Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz befindet, der erstinstanzliche Richter habe die "gewundenen Aussagen" des Beschwerdeführers vor Gericht berücksichtigen dürfen. An der Verhandlung vom 28. Oktober 2019 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters, ob er jemals die Lichthupe betätigt habe, wenn jemand seiner Meinung nach zu langsam auf der Überholspur gefahren sei, dass dies möglich sei, er wisse es nicht. Wenn er dies gemacht hätte oder machen würde, dann "nicht im Bösen". Als er mit 18 Jahren die Autofahr- und Töffprüfung gemacht habe, habe man das jedenfalls noch (machen) dürfen. Weiter räumte er ein, dass es ja mal sein könne, dass man kurz zu nahe auffahre. Auf die Frage, ob er irgendwie gestikuliert habe, als er zum Fahrzeug von B.________ aufgeschlossen habe, antwortete er, dass dies gut möglich sei. Man sehe ja, dass er die Hände bereits jetzt schon verwende. Er sei zwar ein reiner Schweizer, aber er habe eine gewisse Italianità in sich und fahre Alfa Romeo. Vielleicht habe er so gemacht: "Vai, vai!", wobei er gemäss der Protokollnotiz die Hände mehrmals nach vorne warf (kantonale Akten A/II S. 5 f.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf dieses Aussageverhalten schliesst, ihm wäre das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Fahrverhalten zuzutrauen, und dadurch den Tatvorwurf weiter bestätigt sieht, ist dies nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Nebst dem stützt sie den Nachweis seiner Täterschaft auch auf den Umstand, dass er als Halter des fraglichen Fahrzeugs eingetragen ist und zu Protokoll gab, dieses im Tatzeitpunkt wahrscheinlich gelenkt zu haben, was mit Blick auf die übrigen belastenden Indizien nachvollziehbar scheint.
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3.3.4. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV und dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zu beanstanden.
28
 
4.
 
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver und subjektiver Hinsicht unvollständig geprüft.
29
4.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
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Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h ab einem Abstand von 20 Metern oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt, wie die Vorinstanz angenommen hat (zur 1/6-Tacho-Regel vgl. Urteile 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die Annahme der Vorinstanz, dass diese Distanz beim erstellten Sachverhalt (derart nahes Auffahren, dass die Vorderlichter des Alfa Romeos im Rückspiegel nicht mehr zu erkennen sind) unterschritten war, gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Indessen meint der Beschwerdeführer, es sei nicht erstellt, dass er dem Fahrzeug von B.________ während einer 
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4.3. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht versehentlich oder bloss unvorsichtigerweise gefahren sei, bleibe im Berufungsverfahren im Subjektiven unbestritten und werde im Übrigen durch die bezeugten Tatsachen des Lichthupens und der durch den Zeugen beobachteten und vom Beschwerdeführer als möglich eingeräumten Handbewegungen unterstrichen. Zudem lasse sich den Angaben der Zeugen nichts entnehmen, was auf eine Beeinträchtigung des ca. 120 km/h schnellen Verkehrsflusses auf der Überholspur und deswegen auf die Möglichkeit eines verkehrsbedingten Aufschliessens des Beschwerdeführers hindeute.
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Die Vorinstanz hat die entsprechende Möglichkeit also nicht etwa ausser Betracht gelassen, sondern ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen verbleibt kein Raum dafür, zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, das zu nahe Auffahren sei verkehrsbedingt erfolgt. Aus den glaubhaften Aussagen von B.________, der nicht nur eine wenige Augenblicke lange Situation beschrieb, sondern namentlich auch das Gestikulieren des Beschwerdeführers beobachten konnte, geht ausserdem hervor, dass dessen regelwidriges Verhalten eine strafrechtlich relevante Dauer - die nach der Rechtsprechung relativ kurz sein kann (vgl. E. 4.1) - erreicht hat. Es bestand demnach kein Anlass, die Zeugen über die genaue Dauer des zu nahen Auffahrens gezielt zu befragen, wie es der Beschwerdeführer bemängelt. Der Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erweist sich auch in dieser Hinsicht als bundesrechtskonform.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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