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Informationen zum Dokument  BGer 1C_256/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_256/2021 vom 20.05.2021
 
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1C_256/2021
 
 
Urteil vom 20. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
 
handelnd durch D.________ AG,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat Altendorf,
 
Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Planungs- und Baurecht; Baubewilligung für Dachflächenfenster,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
 
Einzelrichter, vom 30. März 2021 (III 2021 30).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ erhob gegen ein Baugesuch für den Einbau von sechs Dachflächenfenstern Einsprache, welche der Gemeinderat Altendorf mit Beschluss vom 28. August 2020 abwies, soweit er darauf eintrat und die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilte. Dagegen erhob A.________ am 29. September 2020 Verwaltungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. A.________ erhob gegen den Regierungsratsbeschluss am 23. Februar 2021 "Beschwerde mit Anzeige". Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- auf. Mit Schreiben vom 29. März 2021 erklärte A.________ den Rückzug seiner Beschwerde und bekräftigte gleichzeitig seine Anzeige. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schrieb mit Entscheid vom 30. März 2021 die Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Bezüglich der "Anzeige" von A.________ führte das Verwaltungsgericht aus, dass ihm die behaupteten Amtspflichtverletzungen von Behörden nicht bekannt seien, womit eine gesetzliche Anzeigepflicht so oder anders nicht zu greifen vermöge. Auch komme dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtskompetenz gegenüber den von A.________ erwähnten Behörden und Personen zu und zu Strafanzeigen seien im Übrigen auch Private selbst befugt.
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 7. Mai 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben hat. Er ist indessen der Auffassung, der Entscheid verstosse gegen § 110 des Justizgesetzes des Kantons Schwyz, wonach Mitarbeitende des Kantons verpflichtet seien, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, welche Amtspflichtverletzungen, die ein Verbrechen oder Vergehen darstellen, das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise übergangen haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht verständlich, inwiefern das Verwaltungsgericht seine als "Beschwerde mit Anzeige" bezeichnete Eingabe rechts- bzw. verfassungswidrig beurteilt hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Altendorf, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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