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Informationen zum Dokument  BGer 12T_2/2021  Materielle Begründung
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BGer 12T_2/2021 vom 20.05.2021
 
 
12T_2/2021
 
Entscheid vom 20. Mai 2021
 
Verwaltungskommission
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Niquille, Präsidentin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Generalsekretär Tschümperlin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
 
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
 
Anzeiger,
 
gegen
 
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 2, Avenue Eugène-Rambert 15, 1014 Lausanne,
 
Angezeigter.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 BGG;
 
Verfahrensverzögerung, Disziplinarrecht, Zuständigkeit.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Generalsekretariat des VBS mit Entscheid vom 1. Juni 2012 das Betriebsreglement des Militärflugplatzes Payerne genehmigt und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen hat,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2015 die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen hat,
 
dass das Generalsekretariat des VBS am 16. November 2016 der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 2 (ESChK 2) bestimmte Kategorien und am 8. März 2017 den Rest der im Jahre 2011 wegen des militärischen Fluglärms eingereichten Entschädigungsbegehren überwiesen hat,
 
dass sich das Generalsekretariat VBS erstmals schriftlich am 19. Februar 2019, und wiederum schriftlich am 18. Juni 2019 und 19. Januar 2021 bei der ESchK 2 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, ohne dass Verfahrensfortschritte sichtbar geworden sind,
 
dass sich mit dem gleichen Anliegen am 11. Februar 2021 auch die Gemeinde Les Montets an die ESchK 2 gewandt hat,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2020 in dieser Angelegenheit eine gemeinsame Aufsichtsanzeige von zwei Beauftragten erhalten hat und diesbezüglich eine Inspektion der ESchK 2 in Aussicht genommen hat, die in der Folge nicht stattfgefunden hat,
 
dass die Anzeiger am 24. November 2020 darum ersucht haben, ihre Anzeige vom 13. August 2020 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln,
 
dass sich das Generalsekretariat des VBS mit Eingabe vom 25. Februar 2021 seinerseits an das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gewandt hat, um die komplexe Situation zu deblockieren,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 9. März 2021 die Aufsichtseingabe des VBS vom 25. Februar 2021 an das Bundesgericht überwiesen hat in der Erwägung, dass seine erste Kammer bis Ende 2020 die Aufsicht über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen innegehabt habe, das Bundesverwaltungsgericht seit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des Enteignungsgesetzes keine disziplinarische Aufsicht mehr ausübe und die Zuständigkeit neu beim Bundesgericht liegen dürfte,
 
dass der Präsident der ESchK 2 im Nebenamt tätig ist und daher keiner personalrechtlichen Disziplinaraufsicht untersteht (Art. 59bis Abs. 3 EntG e contrario),
 
dass die einzige personalrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts im hier interessierenden Zusammenhang darin besteht, ein Mitglied einer Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben, wenn es (a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder (b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (Art. 59 Abs. 5 EntG);
 
dass es vorliegend um die Verfahrensdauer in einem umfangreichen Verfahren wegen materieller Enteignung geht,
 
dass die Ergebnisse des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens abzuwarten sind,
 
dass für ein Verfahren nach Art. 59 Abs. 5 EntG ausserdem ein Bericht des Bundesverwaltungsgerichts als administrativer Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen erforderlich ist (Art. 63 lit. a und b EntG),
 
dass die Aufsichtsanzeige des VBS vom 25. Februar 2021 daher an das Bundesverwaltungsgericht als zurzeit zuständiger Aufsichtsbehörde zurückzuweisen ist,
 
dass es sich rechtfertigt, den vorliegenden behördeninternen Entscheid über die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der eidgenössischen Gerichtsbehörden in deutscher Sprache auszufertigen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des VBS dem Bundesgericht ebenfalls auf Deutsch überwiesen hat,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Aufsichtseingabe wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zurückgewiesen.
 
2. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, dem Bundesgericht zu gegebener Zeit den Entscheid des separaten Beschwerdeverfahrens zuzustellen, anschliessend den Handlungsbedarf als administrativer Aufsichtsbehörde zu prüfen und dem Bundesgericht Bericht zu erstatten.
 
3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, mitgeteilt. Dem Generalsekretariat VBS sowie der Eidgenössischen Schätzungskommission 2 wird eine Orientierungskopie zugestellt.
 
Lausanne, 20. Mai 2021
 
Im Namen der Verwaltungskommission
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Niquille
 
Der Generalsekretär: Tschümperlin
 
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