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Informationen zum Dokument  BGer 8C_258/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_258/2021 vom 18.05.2021
 
 
8C_258/2021
 
 
Urteil vom 18. Mai 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021 (200 21 74 ALV).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021 betreffend der von A.________ gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 3. Dezember 2020 erhobenen Beschwerde,
1
in die dem Bundesgericht weitergeleitete, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete Eingabe von A.________ vom 30. März 2021 (Poststempel),
2
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2021 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
3
in die daraufhin von A.________ am 15. April 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
4
 
in Erwägung,
 
dass die beiden Eingaben vom 30. März und 15. April 2021 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2021 entgegenzunehmen sind,
5
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
6
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1 f.),
7
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
8
dass das kantonale Gericht auf die am 25. Januar 2021 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 3. Dezember 2020 wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Beschwerdeführung bei fehlendem Fristwiederherstellungsgrund nicht eintrat,
9
dass es sich dabei mit den aus Sicht der Beschwerdeführerin für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist sprechenden Gründen auseinandersetzte und näher ausführte, weshalb diese nicht ausreichten,
10
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, sich vielmehr darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; im Besonderen führt sie nicht näher aus, inwiefern sie trotz der geltend gemachten Umstände entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht in der Lage gewesen sei soll, zumindest eine Drittperson rechtzeitig mit der Beschwerdeeinreichung zu betrauen,
11
dass damit nicht ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) vorgegangen und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
12
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
13
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
14
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Eingabe vom 15. April 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
15
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
17
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
18
Luzern, 18. Mai 2021
19
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Der Präsident: Maillard
22
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
23
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