VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_718/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.06.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_718/2020 vom 17.05.2021
 
 
9C_718/2020
 
 
Urteil vom 17. Mai 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2020 (EL 2018/14).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Mutter des am 13. Juli 2017 geborenen A.________ bezog ab 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Nach seiner Geburt im Juli 2017 begab sie sich mit ihm in ein Kinder- und Elternheim. Im Rahmen der Neufestsetzung der Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2017 nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, für den Sohn eine gesonderte Anspruchsberechnung vor. Sie berücksichtigte dabei unter anderem ausgabenseitig eine maximale Tagestaxe von Fr. 33.-. Mit Verfügung vom 8. November 2017 setzte sie die Ergänzungsleistung von A.________ auf Fr. 461.- pro Monat fest. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie ab (Entscheid vom 12. Februar 2018).
1
B. Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der effektiven Ausgaben für die Hotellerie und die Betreuung mit Wirkung ab 1. Juli 2017 beantragen. Mit Entscheid vom 25. September 2020 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück. Dabei verpflichtete es die Verwaltung unter anderem, eine Tagestaxe von Fr. 140.- statt Fr. 33.- zu berücksichtigen.
2
C. Die EL-Durchführungsstelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
3
A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz äussert sich, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
5
1.2. Die Beschwerdeführerin ficht den kantonalen Rückweisungsentscheid lediglich insoweit an, als sie darin verpflichtet wurde, in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdegegners für seine Unterbringung im Kinder- und Elternheim eine Tagestaxe von Fr. 140.- statt Fr. 33.- zu berücksichtigen. Sie würde damit gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, und wäre gleichzeitig ausser Stande, ihren eigenen Rechtsakt anzufechten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb gegeben (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
6
2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht angewendet hat, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2; 135 V 94 E. 1).
7
 
3.
 
3.1. Im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung wird bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim als Ausgaben zu berücksichtigen sind; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).
8
3.2. Art. 1a Abs. 2 der St. Galler Verordnung über die nach dem St. Galler Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (VTP; sGS 351.52) sieht vor, dass bei einem Aufenthalt in einem Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVV entspricht. Dieser beträgt Fr. 33.- pro Tag.
9
 
4.
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die in Art. 1a Abs. 2 VTP (in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AHVV) vorgesehene Pauschale von Fr. 33.- decke nur Kost und Logis, aber nicht die Betreuungsleistung des Heimes ab. Die Eltern seien bei Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim gemäss der geltenden sozialhilferechtlichen Regelung lediglich verpflichtet, die Unterkunfts- und Verpflegungspauschale zu bezahlen, während die weiteren Kosten für die Betreuung durch das Gemeinwesen getragen würden. Art. 11 Abs. 3 ELG, wonach Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b) und öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c) im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als Einnahmen angerechnet werden dürften, lasse nun aber eine derartige vorrangige Begleichung der über die Ergänzungsleistung nicht gedeckten Kosten durch das Gemeinwesen nicht zu. Die aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht systematisch richtige Lösung könne deshalb nur darin bestehen, dass die Ergänzungsleistung die gesamten bei einer Betreuung in einem Kinderheim entstehenden Kosten decken müsse. Da die Bestimmung des Art. 1a Abs. 2 VTP mithin gegen Art. 11 Abs. 3 ELG verstosse, sei ihr die Anwendung zu versagen. Daran ändere das (ebenfalls den Kanton St. Gallen betreffende) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 nichts, weil sich das Bundesgericht darin nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb wohl übersehen habe, dass sich die "St. Galler Lösung" nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lasse. Bei der EL-Anspruchsberechnung sei folglich der gesamte vereinbarte Tagessatz von Fr. 140.- zu berücksichtigen.
10
4.2. Wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 V 9) zutreffend einwendet, verpflichtet Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden Bezüger von Ergänzungsleistungen - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Umgekehrt stellt es keinen Verstoss gegen Art. 10   Abs. 2 lit. a ELG dar, wenn die Taxen für Heime und Spitäler, die nicht Pflegeheime sind, nicht existenzsichernd im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne sind, sodass sich allenfalls der Gang zur Sozialhilfe als unumgänglich erweist (BGE 143 V 9 E. 6.1). Die vom Gesetzgeber mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffene Regelung, wonach bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen die Schranke der Verhinderung von Sozialhilfe-Abhängigkeit lediglich für vom Kanton anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG gilt, hingegen jedenfalls nicht für andere nach kantonalem Recht (in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 ELV) anerkannte Einrichtungen, ist für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV) und somit anzuwenden (BGE 143 V 9 E. 6.2).
11
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Vorinstanz (vgl. ihre im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme), wonach mit der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG getroffenen Regelung eine Ungleichbehandlung verschiedener Versichertenkategorien einhergeht. Denn es war der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift des  Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auf die anerkannten Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG zu beschränken und darüber hinaus nicht (unnötigerweise) in die Kompetenzen der Kantone im alters- und sozialpolitischen Bereich einzugreifen (BGE 143 V 9 E. 6.1 mit Hinweisen, insbesondere auf die Materialien). Dass daraus eine Ungleichbehandlung resultieren kann, wurde mithin bewusst in Kauf genommen.
12
Damit findet die dem Kanton bei der Festsetzung der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG auferlegte Schranke, Sozialhilfe-Abhängigkeit zu verhindern, von vornherein keine Anwendung betreffend das Kinder- und Elternheim, in welchem der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum lebte, weil es sich dabei, wie unbestritten ist, nicht um ein anerkanntes Pflegeheim im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG handelt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich somit zu Recht auf Art. 1a Abs. 2 VTP abgestützt, welche Bestimmung vor Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG standhält (vgl. dazu Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Es verhält sich nicht anders als im (auch von der Vorinstanz erwähnten, aber kritisierten [vgl. dazu E. 4.3]) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019, auf welches an dieser Stelle verwiesen werden kann.
13
4.3. Das Bundesgericht hat in den zwei nach dem hier angefochtenen Entscheid ergangenen, den Kanton St. Gallen betreffenden Urteilen 9C_431/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3 und 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 dargelegt, weshalb sich aus dem von der Vorinstanz für ausschlaggebend erachteten koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe nichts anderes ergibt (und mithin auch ihre Kritik am Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 unbegründet ist). Danach gehen die entsprechenden vorinstanzlichen Überlegungen allesamt von der unbegründet gebliebenen und mit der Rechtsprechung (E. 4.2) nicht im Einklang stehenden Prämisse aus, es sei die gesamte Tagestaxe als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG anzurechnen. Sie lassen ausser Acht, dass in die Ermittlung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 9 ELG nicht sämtliche, sondern nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben einfliessen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
14
4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Bestimmung des Art. 1a Abs. 2 VTP (in Verbindung mit Art. 11 AHVV), welche für die Berechnung der Ergänzungsleistung des Beschwerdegegners eine anrechenbare Tagestaxe von Fr. 33.- vorsieht, zu Unrecht die Anwendung versagt. Soweit sie die Verwaltung gestützt darauf verpflichtete, eine Tagestaxe von Fr. 140.- zu berücksichtigen, hält ihr Rückweisungsentscheid nicht stand. Die Beschwerde der EL-Durchführungsstelle, mit welcher lediglich dieser Teil des kantonalen Entscheides angefochten wurde (E. 1.2), ist begründet.
15
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdegegners wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
16
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2020 wird aufgehoben, soweit er für die Berechnung der Ergänzungsleistung des Beschwerdegegners eine Tagestaxe von Fr. 140.- statt Fr. 33.- für massgebend erklärt. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2018 wird diesbezüglich bestätigt.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons  St. Gallen zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Mai 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).