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Informationen zum Dokument  BGer 5A_265/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_265/2021 vom 12.05.2021
 
 
5A_265/2021
 
 
Verfügung vom 12. Mai 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
verbeiständet durch Rechtsanwalt B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
 
1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (fürsorgerische Unterbringung).
 
 
Sachverhalt:
 
Nach diversen Rückmeldungen der Polizei wurde A.________ am 28. März 2021 von den Dres. C.________, D.________ und E.________ (Kantonsspital Glarus) in der psychiatrischen Klinik F.________ (Psychiatrische Dienste Aargau) fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen eingereichte Beschwerde leitete das Bundesgericht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus weiter. Eine gleiche Unterbringungsanordnung traf am 30. April 2021 Dr. G.________, wogegen A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob. Ebenfalls am 30. April 2021 ordnete Dr. H.________ (Oberärztin Klinik F.________) eine Verlegung in die Klinik I.________ (Psychiatrische Dienste Graubünden) an, wogegen A.________ wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhob. Noch vor der Verlegung entwich er am 2. April 2021 aus der Klinik F.________. Am 6. April 2021 fand ihn die Polizei bei sich zuhause und gleichentags wurde er von Dr. J.________ (Glarus) in der Klinik I.________ fürsorgerisch untergebracht. Dagegen erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Daneben reichte er bei verschiedenen Behörden bzw. Instanzen zahlreiche weitere Eingaben ein und bedient auch das Bundesgericht bis heute fast täglich mit neuen Eingaben. Am 9. April 2021 errichtet die KESB Glarus für A.________ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft und schränkte vorsorglich seine Handlungsfähigkeit betreffend Prozessführung ein.
1
Vorliegend geht es um die am 6. April 2021 gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eingereichte Rechtsverzögerungbeschwerde.
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Mit Verfügungen bzw. Entscheiden vom 7. April 2021, 9. April 2021 und 3. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die drei hängigen Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erklärt bzw. ist auf sie nicht eingetreten.
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Mit Urteil vom 12. April 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 6. April 2021 gutgeheissen und diese zugunsten ambulanter Massnahmen aufgehoben (dazu Verfahren 5A_264/2021).
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Erwägungen:
 
1. Die diversen Ausstandsbegehren betreffen Richter und Gerichtsschreiber anderer Abteilungen des Bundesgerichtes. Darauf ist mithin nicht näher einzugehen.
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2. Kurz nach Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sämtliche bei ihm hängigen Verfahren abgeschlossen. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2021 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos und das Verfahren 5A_265/2021 abzuschreiben, wofür der Präsident zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die weiteren Begehren und die laufend erfolgenden Eingaben wird im Parallelverfahren 5A_264/2021 eingegangen.
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3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist angesichts der konkreten Umstände zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Beschwerdeverfahren Nr. 5A_265/2021 wird als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Beistand schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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