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Informationen zum Dokument  BGer 1B_196/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_196/2021 vom 11.05.2021
 
 
1B_196/2021
 
 
Urteil vom 11. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 17. März 2021 (BK 21 96).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung, eventuell des Mordes. Sie wirft ihr vor, am 18./19. Oktober 2020 ihren Ehemann (im Folgenden: Opfer) umgebracht zu haben.
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B. Am 9. November 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Entscheid vom 12. November 2020 versetzte sie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 16. Dezember 2020 ab.
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C. Am 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um 6 Monate, d.h. bis zum 6. August 2021.
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In teilweiser Gutheissung der von A.________ hiergegen eingereichten Beschwerde befristete das Obergericht mit Beschluss vom 17. März 2021 die Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2021. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, liess es offen.
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D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2021 aufzuheben und sie unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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E. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat repliziert.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 30. April 2021 die Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid, der noch aussteht, provisorisch über den 6. Mai 2021 hinaus verlängert. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit nach wie vor in Haft und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (Urteil 1B_69/2020 vom 5. März 2020 E. 1.1). Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet (Beschwerde Art. 3 am Schluss). In der Sache macht die Beschwerdeführerin insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) geltend.
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt eingehend dar, weshalb sie die Untersuchungshaft als zulässig ansieht. Sie musste sich nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
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3.
 
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr.
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3.2. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
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3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, das Opfer umgebracht zu haben. Für vorsätzliche Tötung droht Art. 111 StGB Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an. Nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft soll die Beschwerdeführerin das Opfer durch zahlreiche Schläge mit einem Baseballschläger getötet haben. Damit kommt der qualifizierte Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB wegen besonders verwerflicher Art der Ausführung in Betracht (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 20 f. zu Art. 112 StGB). Für Mord droht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren an. Die Beschwerdeführerin muss somit mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen. Entsprechend besteht für sie ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen (Urteil 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 4.1).
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Die Beschwerdeführerin ist Profiboxerin. Verschiedene Befragte bezeichnen sie als impulsiv und gewalttätig. Wie ihr früherer Lebenspartner zu Protokoll gab, habe sie in London zwei Männer zusammengeschlagen, weshalb sie die dortige Polizei festgenommen habe. Sie habe ihm zuhause ca. 4-5 Mal ins Gesicht und ihn danach erneut geschlagen. Unter ihrem Kopfkissen habe sie ein grosses Messer gehabt (Faszikel 4 Ziff. 6 Zeilen 70 ff.). Eine anderer Mann gab an, die Beschwerdeführerin habe eine Frau geschlagen (Faszikel 4 Ziff. 17 Zeile 54). Letztere bestätigte dies; bei der Beschwerdeführerin gehe das "von 0 auf 100 bis sie flach sind" (Faszikel 4 Ziff. 18 Zeilen 219 ff.). Der Automechaniker, der nach seinen Angaben den Personenwagen der Beschwerdeführerin in der Tatnacht gesehen hat, gab zu Protokoll, sein Werkstattleiter habe gesagt, die Beschwerdeführerin habe eine "kurze Zündschnur" (Faszikel 4 Ziff. 14 Zeilen 214 f.). Die frühere Freundin des Opfers sagte aus, ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin sei sehr angespannt gewesen; sie sei in deren Augen ein "rotes Tuch" gewesen (Faszikel 4 Ziff. 5 Zeilen 248 f.). Aus der Schilderung eines Vorfalles der früheren Freundin des Opfers, bei dem es um das Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin ging, ergibt sich, dass sie sich durch die Beschwerdeführerin eingeschüchtert fühlte (a.a.O. Zeilen 271 ff.).
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Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihr nicht genehme Aussagen machten, unter Druck setzen und gegen sie allenfalls auch gewalttätig werden könnte. Da es um einen Indizienprozess geht, kommt diesen Aussagen grosse Bedeutung zu (Urteil 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6). Deshalb besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen. Das gilt besonders für den heute 10-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, der sich einer Beeinflussung schwer entziehen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO vorbringt, eine weitere Einvernahme des Sohnes werde kaum stattfinden, ist dies unbehelflich. Gemäss Art. 154 Abs. 1 StPO gilt dieser Artikel bei kindlichen Opfern. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist nicht Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO).
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Zwar versuchte die Beschwerdeführerin in den gut drei Wochen zwischen der Tat und ihrer Festnahme offenbar nicht, auf Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken. Dies spricht jedoch nicht gegen Kollusionsgefahr, da sie mit einer entsprechenden Einflussnahme nur den Verdacht auf sich gezogen hätte, woran sie kein Interesse haben konnte.
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Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin bis zur ihrer Festnahme kooperativ verhielt. Andernfalls hätte sie sich verdächtig gemacht.
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Mehrere Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin und des Opfers wurden befragt. Es stehen jedoch noch verschiedene Berichte aus, insbesondere der abschliessende Anzeigerapport. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist davon auszugehen, dass die Berichte weitere Abklärungen und Einvernahmen nach sich ziehen werden, welche unbeeinflusst durchgeführt werden müssen. An der kollusionsfreien Ermittlung des Sachverhalts besteht hier ein erhöhtes öffentliches Interesse, da es um ein schweres Verbrechen geht (Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 E. 3.1).
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Der Baseballschläger, der mutmasslich als Tatwerkzeug diente und mit Blut verschmiert war, lag am Tatort. Als die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Wohnung betrat, in welcher das Opfer lag, übergab sie den Baseballschläger unstreitig dem Sohn, der ihn bei Eintreffen der Polizei in den Händen hielt. Dies kann dahin gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin versuchte, dadurch den Verdacht von sich abzulenken.
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Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat.
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4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, da sie dadurch von ihrem Sohn getrennt und überdies daran gehindert werde, ihren Fitnessclub zu führen.
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Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist ein Eingriff in das Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der auf eine rechtmässige Strafverfolgungsmassnahme zurückzuführen ist, grundsätzlich zulässig (Urteil 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerin steht unstreitig im dringenden Verdacht, das Opfer umgebracht zu haben. Da es um die Abklärung eines schweren Verbrechens geht, ist die Untersuchungshaft zumutbar und damit verhältnismässig, auch wenn die Beschwerdeführerin dadurch von ihrem Sohn getrennt wird (vgl. Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesem um kein Kleinkind mehr handelt. Der Vater wohnt im gleichen Dorf wie die Beschwerdeführerin. Dass er sich nicht um den Sohn kümmere und es diesem daher an der nötigen Betreuung fehle, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ob und unter welchen Bedingungen trotz Kollusionsgefahr Haftbesuche des Sohnes gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO in Betracht kommen (dazu BGE 143 I 241 E. 3.4 und 3.6), ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern hat.
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Die Beschwerdeführerin muss auch die Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit hinnehmen. Eine solche ist bei Untersuchungshaft unvermeidlich und führt unter den gegebenen Umständen nicht zur Annahme der Unverhältnismässigkeit (ebenso Urteil 1B_271/2013 vom 16. Juli 2013 E. 7).
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5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG kann bewilligt werden. Der Beschwerdeführerin werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und ihrem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rouven Brigger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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