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Informationen zum Dokument  BGer 1G_2/2021  Materielle Begründung
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BGer 1G_2/2021 vom 10.05.2021
 
 
1G_2/2021
 
 
Urteil vom 10. Mai 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Einwohnergemeinde Sarnen,
 
Brünigstrasse 160, 6060 Sarnen,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser,
 
Gesuchsgegner,
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
 
Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen 1,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.
 
Gegenstand
 
Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil 1C_300/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 (Entscheid B 19/015/SIH).
 
 
Sachverhalt:
 
A. An der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2018 fassten die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Sarnen betreffend das Traktandum "Zonenplanänderung zur Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet Spitalmatte und Aamatt" folgende Beschlüsse:
1
"1. Der Aufhebung der Quartierplanpflicht für die Teilgebiete Spitalmatte und Aamatt wird zugestimmt.
2
2. Der Umzonung der Parzelle Nr. 3147 von der zweigeschossigen Wohnzone A in die Grünzone wird zugestimmt.
3
3. Den Anpassungen der Vorschriften der Grünzone in Art. 27 BZR wird zugestimmt.
4
4. Der Umzonung der Trottoirflächen Aamattweg von der zwei-geschossigen Wohnzone A in die Zone für Verkehrsflächen gemäss Art. 7 Abs. 4 BZR wird zugestimmt.
5
5. Der Spezifizierung der bestehenden Baulinie entlang der Sarneraa als Baulinie für Hochbauten wird zugestimmt."
6
Im Nachgang zur Gemeindeversammlung hob der Gemeinderat Sarnen mit Beschluss vom 22. Mai 2018 den Quartierplan Spitalmatte und Aamatt von 1973 - einschliesslich der erfolgten Änderungen - auf.
7
B. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Sarnen vom 8. Mai 2018 wie auch gegen jenen des Gemeinderats Sarnen vom 22. Mai 2018 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Bezüglich des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2018 stellten sie den Antrag, dieser sei betreffend die Zonenplanänderung zur Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet Spitalmatte und Aamatt aufzuheben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 412 vom 16. April 2019 ab. Gleichentags genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 413 sämtliche an der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2018 beschlossenen Änderungen der Ortsplanung Sarnen. Mit Beschluss Nr. 414 wurde überdies die Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte und Aamatt von 1973 genehmigt.
8
In der Folge führten A.________ und B.________ gegen die Beschlüsse Nrn. 412, 413 und 414 des Regierungsrats vom 16. April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Hinsichtlich des Beschlusses Nr. 413 stellten sie den Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet Spitalmatte und Aamatt zu verzichten. Mit Urteil vom 28. April 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrats. Mit Urteil 1C_300/2020 vom 1. Dezember 2020 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2020 sowie die Beschlüsse Nr. 413 und 414 des Regierungsrats vom 16. April 2019 auf.
9
C. Mit Eingabe vom 26. März 2021 ersucht die Einwohnergemeinde Sarnen um Berichtigung von Ziff. 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 1C_300/2021 vom 1. Dezember 2020.
10
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Berichtigungsgesuch zu äussern. Das Verwaltungsgericht und die Gesuchsgegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat beantragt die Gutheissung des Berichtigungsgesuchs.
11
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
12
Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
13
2. Die Einwohnergemeinde Sarnen macht geltend, der Streitgegenstand der kantonalen Rechtsmittelverfahren wie auch des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens habe sich bezüglich der Beschlüsse der Gemeindeversammlung Sarnen vom 8. Mai 2018 einzig auf die beschlossene Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet Spitalmatte und Aamatt beschränkt. Die weiteren Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2018 seien zu keinem Zeitpunkt angefochten gewesen. Richtigerweise müsse Ziff. 1 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv 1C_300/2020 vom 1. Dezember 2020 deshalb dahingehend geändert werden, dass nicht der ganze Regierungsratsbeschluss Nr. 413 vom 16. April 2019, sondern nur dessen Ziff. 1 lit. a betreffend die genehmigte Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet Spitalmatte und Aamatt aufgehoben werde.
14
3. Das bundesgerichtliche Urteilsdispositiv vom 1. Dezember 2020 steht tatsächlich im Widerspruch zu den Beschwerdeanträgen und der Urteilsbegründung. Wie die Einwohnergemeinde Sarnen zutreffend vorbringt, beschränkte sich der Streitgegenstand betreffend den vor Bundesgericht inhaltlich mitangefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 413 vom 16. April 2019 einzig auf die anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 2018 beschlossene Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebiet Spitalmatte und Aamatt. Die weiteren Beschlüsse der Gemeindeversammlungen vom 8. Mai 2018 bildeten nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
15
4. Das Berichtigungsgesuch ist somit gutzuheissen und das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 1C_300/2020 antragsgemäss zu berichtigen.
16
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Einwohnergemeinde Sarnen hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
17
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Urteilsdispositivs 1C_300/2020 vom 1. Dezember 2020 wie folgt neu gefasst:
 
"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 28. April 2020 sowie die Beschlüsse Nr. 413 Ziff. 1 lit. a und Nr. 414 des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 16. April 2019 werden aufgehoben."
 
2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn
 
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