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Informationen zum Dokument  BGer 9C_216/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_216/2021 vom 07.05.2021
 
 
9C_216/2021
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Thailand,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020 (C-651/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020, welche der Schweizerischen Post am 6. April 2021 übergeben wurde,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Bundesgericht, zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
2
dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts am 24. November 2020 versandt, am 25. November 2020 zur Abholung gemeldet und am 30. November 2020 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustellungsadresse in U.________ (am Schalter) eröffnet wurde,
3
dass für die Fristberechnung (Art. 44-48 BGG) die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse massgebend ist, womit die Beschwerdefrist am 1. Dezember 2020 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 15. Januar 2021 ablief,
4
dass die der Schweizerischen Post am 6. April 2021 übergebene Beschwerde mithin verspätet ist,
5
dass sie überdies die formellen Erfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllen würde,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Mai 2021
11
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
14
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
15
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