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Informationen zum Dokument  BGer 9C_192/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_192/2021 vom 06.05.2021
 
 
9C_192/2021
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2021 (VBE.2020.532).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1966 geborene A.________, zuletzt als Kassiererin bei der Firma B.________ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 5. April 2012), meldete sich am 3. September 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 sprach sie A.________ aufgrund von Einschränkungen durch eine medikamentös noch unzureichend eingestellte, chronische Polyarthritis rückwirkend eine vom 1. April 2013 bis 31. Juli 2015 befristete ganze Rente zu (Invaliditätsgrad: 85 %). Gleichzeitig verneinte sie ab dem 1. August 2015 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 22 %), was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2017 und das Bundesgericht mit Urteil 9C_675/2017 vom 11. Dezember 2017 bestätigten.
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A.b. Im Januar 2018 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte insbesondere ein Gutachten der   PMEDA AG, Zürich, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie ein (Expertise vom 19. März 2020). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 21. September 2020 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 39 % per 1. Januar 2018 und 0 % ab April 2019).
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B. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2021 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien ihr die "gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung" zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache "zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
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2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3. Das Versicherungsgericht stellte im Wesentlichen fest, gemäss beweiskräftigem PMEDA-Gutachten vom 19. März 2020 bestehe eine chronische Polyarthritis, die unter Basismedikation gut kontrolliert sei. Diese führe zu qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, hingegen bestehe in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne intensiven händischen Einsatz spätestens seit April 2019 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht würdigte die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.________, vermochte diesen indes weder neue, bisher unberücksichtigte Aspekte zu entnehmen noch Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung. Es erwog, die bloss unterschiedliche Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes durch den behandelnden Arzt vermöge keine begründeten Zweifel am Gutachten und kein Abweichen von diesem zu begründen.
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4. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, dieses habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem es nicht berücksichtigt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand entgegen der Prognose des rheumatologischen Gutachters der PMEDA nicht stabilisiert, sondern (noch während des Verwaltungsverfahrens) verschlechtert habe. Dabei verweist sie auf einen Bericht des   Dr. med. C.________ vom 30. September 2020, demzufolge aufgrund einer nicht beherrschbaren Restsymptomatik der chronischen Polyarthritis "keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe".
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Diese Einwendung lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung noch als sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen (E. 1 hiervor). Insbesondere vermag die Versicherte mit ihrem Verweis auf eine rechtliche Würdigung ihres behandelnden Arztes ("keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt"; zum Rechtsfragencharakter der Verwertbarkeitsprüfung vgl. etwa Urteil 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.4.3) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darzutun, zumal sie mit keinem Wort darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass der behandelnde Rheumatologe von einem anderen  medizinischen Sachverhalt ausgegangen wäre als die PMEDA-Gutachter. Auf die vorinstanzliche Erwägung 4.3 kann in diesem Zusammenhang ohne Weiterungen verwiesen werden.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. Mai 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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