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Informationen zum Dokument  BGer 6B_338/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_338/2021 vom 05.05.2021
 
 
6B_338/2021
 
 
Urteil vom 5. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Nötigung, Beschimpfung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2021 (AK.2020.513-AK und AK.2021.79-AK).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Am 2. März 2020 buchte der Beschwerdeführer ein Zimmer in einem von B.B.________ und C.B.________ geführten "Bed- and-Breakfast". Die Zimmerbuchung wurde mehrfach mündlich verlängert. Am 27. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Zimmer per 30. April 2020 verlassen zu müssen. Diese Frist wurde bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Am 5. Mai 2020 wurde ihm eine letzte Frist bis zum 7. Mai 2020 gesetzt, um das Zimmer zu räumen. Nachdem er der Aufforderung zur Räumung nicht nachkam, wurde ihm ein Hausverbot erteilt. Am 5. Mai 2020, 11. Mai 2020 sowie 9. Juni 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige/Strafantrag. Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, stellte das von ihm angestrebte Strafverfahren gegen C.B.________ wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Verleumdung sowie übler Nachrede am 10. Dezember 2020 ein. Die im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher Nötigung vom 7. Mai 2020, angeblichen Hausfriedensbruchs vom 4. Mai 2020 sowie angeblicher Beschimpfung von 8. Mai 2020 erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
 
3. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht ansatzweise dar, dass ihm aufgrund des angezeigten Sachverhalts in Bezug auf die angebliche Nötigung vom 7. Mai 2020, den angeblichen Hausfriedensbruch vom 4. Mai 2020 und die angebliche Beschimpfung vom 8. Mai 2020 Zivilansprüche gegen C.B.________ zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere nicht, ihm sei ein Vermögensschaden entstanden. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist zudem nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend ebenfalls nicht nahe liegt. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
 
4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, indem die Vorinstanz eine Strafbarkeit nach Art. 181 StGB, Art. 186 StGB und Art. 177 StGB nicht geprüft habe, ist materieller Natur.
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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