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Informationen zum Dokument  BGer 9C_9/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_9/2021 vom 03.05.2021
 
 
9C_9/2021
 
 
Urteil vom 3. Mai 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Vorsorgeeinrichtung B.________.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2020 (200 20 359 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1964 geborene A.________ war zuletzt als Lehrerin erwerbstätig gewesen, als sie sich im Dezember 2002 unter Hinweis auf einen am 14. November 2001 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle Bern sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 20. Mai 2008 rückwirkend vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003 eine halbe Rente und vom 1. bis 30. November 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig lehnte sie einen weitergehenden Anspruch ab.
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Im Februar 2017 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine am 1. November 2016 erlittene Subarachnoidalblutung erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern trat auf diese Neuanmeldung ein und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 21. April 2020 sprach sie der Versicherten eine vom 1. November 2017 bis 31. März 2018 befristete Dreiviertelsrente zu, wobei die Nachzahlung teilweise, im Betrag von Fr. 11'773.50, an die SWICA Gesundheitsorganisation als zuständigen Taggeldversicherer erfolgen werde.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. November 2020 teilweise gut und sprach ihr eine Dreiviertelsrente bis zum 30. Juni 2018 zu. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 30. Juni 2018 hinaus eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Einholung eines neurologisch-neurpsychologischen Fachgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 133 III 545 E. 2.2; BGE 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_445/2019 vom 7. August 2019 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
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1.3. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit in der Beschwerde ans Bundesgericht wortwörtlich das vor kantonalem Gericht Vorgebrachte wiederholt wird, ohne dass sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung im Detail auseinandersetzt, ist darauf von Vornherein nicht einzugehen (vgl. BGE 145 V 161 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
8
2. 
9
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die der Beschwerdeführerin zugesprochene Dreiviertelsrente per 30. Juni 2018 befristete. Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist die teilweise Auszahlung der Rentennachzahlung an den Taggeldversicherer.
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2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.3. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
12
 
3.
 
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der befristeten Rentenzusprache im Jahre 2008 wesentlich verändert hat und ihr deshalb in der Zeit ab 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat im Weiteren in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, vom 12. Februar 2020 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte seit Ende März 2018 wieder in der Lage ist, ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin während fünf Tagen pro Woche an sieben Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % tätig nachzugehen.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf den Bericht versicherungsinterner Fachärzte kann rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7), wobei solche Zweifel insbesondere durch abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden könnten (vgl. Urteil 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E. 4.3). Die Versicherte beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie auf einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 10. Januar 2020; dieser Bericht wurde noch vor jenem der RAD-Ärztin und damit in Unkenntnis deren Schlussfolgerungen erstellt. In diesem Bericht postuliert die behandelnde Neurologin zwar, das Pensum der Versicherten als Handwirtschaftslehrerin solle "vorerst" nicht höher als zwölf Lektionen gewählt werden, damit eine gewisse Ressourcenreserve verbleibe; dabei stützt sie sich indessen gemäss den Feststellungen des kantonalen Gericht auf die anamnestischen Angaben der Versicherten und zieht in ihre Überlegungen auch offenkundig invaliditätsfremde Faktoren mit ein. Somit ist das kantonale Gericht nicht in Willkür verfallen, als es trotz dieses Berichts auch nur geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der versicherungsinternen Ärztin verneint hat. Ebenfalls keine solche Zweifel zu erwecken vermag im Weiteren der Umstand, dass sich die Versicherte an gewisse, von der RAD-Ärztin durchgeführte, Tests nicht zu erinnern vermag.
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3.3. Erweisen sich damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit der Versicherten nicht als bundesrechtswidrig, so ist bei einer in den übrigen Punkten nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. E. 1.3 hievor) bestrittener Invaliditätsbemessung die Befristung der Dreiviertelsrente per 30. Juni 2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Mai 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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