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Informationen zum Dokument  BGer 8C_164/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_164/2021 vom 03.05.2021
 
 
8C_164/2021
 
 
Urteil vom 3. Mai 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Walther.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Januar 2021 (VV.2020.150/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1981, ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete ab 2012 als Leiterin der Sozialen Dienste der Gemeinde U.________. Am 9. Februar 2018 meldete sie sich erstmals wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 35 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Verfügung (Entscheid vom 13. Februar 2019).
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Am 27. März 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das bidisziplinäre, neurologisch-psychiatrische Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH - IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, vom 9. Oktober 2019 (nachfolgend: IME-Gutachten) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2020 den Eintritt einer Veränderung des Gesundheitszustandes und folglich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 13. Januar 2021).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ab 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2020mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes verfügte Ablehnung eines Leistungsanspruchs bestätigte.
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2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht schloss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IME-Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneinte. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit würde einzig mit angeblichen kognitiven Funktionsstörungen begründet, wobei die entsprechenden Testungen keiner Beschwerdevalidierung unterzogen worden seien. Wie sich anlässlich der Begutachtung gezeigt habe, weise die Beschwerdeführerin jedoch eine fluktuierende und teilweise unzureichende Leistungsbereitschaft auf, weshalb kognitive Funktionsstörungen nicht hätten objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin setze sich hiermit nicht auseinander, wobei ihre Einwände in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ohne Relevanz seien. Es liege insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge.
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3.2.
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände. Das kantonale Gericht hat sich damit bereits auseinandergesetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht - ohne Entkräftung der Begründung des angefochtenen Entscheids - mit einer Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen begnügt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Unbehelflich ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht zur fachärztlichen Kritik am Ergebnis der Beschwerdevalidierungstests geäussert, und pauschal auf deren Auffälligkeiten abgestellt. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb die entsprechenden Kritikpunkte an der Beweiskraft des IME-Gutachtens nichts zu ändern vermögen. Eine fehlende Simulation oder Aggravation anlässlich der Begutachtung lasse nicht ohne weiteres auf eine Validität der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse schliessen. Der Gutachter habe explizit darauf hingewiesen, dass eine aussagekräftige neuropsychologische Beurteilung eine Beschwerdevalidierung mittels entsprechender Tests voraussetze, welche bei den von der Beschwerdeführerin veranlassten neuropsychologischen Untersuchungen am Spital B.________ vom 5. März 2019 nicht durchgeführt worden seien. Zwar seien anlässlich der Begutachtung nicht sämtliche Validierungstests auffällig gewesen. Angesichts der geschilderten Auffälligkeiten sei jedoch nachvollziehbar, dass der Gutachter von einer unzureichenden Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. So lägen die Testergebnisse der Beschwerdeführerin bei einfachen Gedächtnisaufgaben im Leistungsbereich von hospitalisierten Demenzpatienten im fortgeschrittenen Stadium, bei schwierigen Anforderungen jedoch nahe dem Normbereich gesunder Probanden. Mit diesen Erwägungen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, zumal bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2; 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 in: SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78; je mit Hinweisen).
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3.2.2. Laut kantonalem Entscheid liessen zwar teilweise fehlerhafte Daten bzw. Angaben (beispielsweise MRT-Datum, Gültigkeit des Ausweisdokuments, Geburtsort) im IME-Gutachten auf eine gewisse mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung des Gutachtens schliessen. Doch beträfen diese formellen Mängel keine für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit wesentlichen Punkte, weshalb sie die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss IME-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen. Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens erneut unter Hinweis auf die falschen Daten und Angaben in Zweifel zieht, übt sie im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist (statt vieler: BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
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3.2.3. Schliesslich ist nicht erkennbar, weshalb der deutschsprachige IME-Gutachter einen Dolmetscher für die Übersetzung des Schweizer Dialekts der Beschwerdeführerin ins Hochdeutsche hätte beiziehen sollen. Diesbezüglich wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage war, hochdeutsch zu sprechen, zumal sie bereits in ihrem Lebenslauf anlässlich der Früherfassung Deutsch als ihre Muttersprache bezeichnete.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Mai 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Walther
 
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