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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1230/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1230/2020 vom 29.04.2021
 
 
6B_1230/2020
 
 
Urteil vom 29. April 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
 
Postfach, 1950 Sitten 2,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer,
 
vom 23. September 2020 (P3 20 142).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sprach A.________ mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 des Diebstahls, der Tätlichkeit sowie der Beschimpfung schuldig.
1
Der Strafbefehl wurde A.________ am 1. Februar 2020 mit der Versandart A-Post Plus in ihren Briefkasten zugestellt. Da sich A.________ vom 2. bis 7. Februar 2020 am Krankenbett ihres Sohnes im Universitätsspital Lausanne aufhielt, öffnete sie den entsprechenden Brief erst bei ihrer Rückkehr am 7. Februar 2020.
2
B. A.________ erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2020 persönlich Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte die mittlerweile anwaltlich vertretene A.________ um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Staatsanwaltschaft führte am 6. März 2020 eine Einvernahme mit A.________ durch, überwies die Akten am 24. März 2020 an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und beantragte diesem, die Verspätung der Einsprache festzustellen.
3
Das Bezirksgericht erkannte am 27. April 2020, dass die Einsprache von A.________ verspätet erfolgt und daher ungültig sei.
4
C. Am 12. Mai 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab.
5
Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Kantonsgericht lehnte die Beschwerde am 23. September 2020 ab.
6
D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sowie der Strafbefehl seien aufzuheben und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist sei gutzuheissen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeschrift ist in Französisch abgefasst, was zulässig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids, vorliegend folglich auf Deutsch geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG).
8
2. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2020 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Strafbefehls vom 28. Januar 2020 beantragt.
9
 
3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 94 StPO. Weil sie die deutsche Sprache nicht verstehe, sie sich um ihre drei Kinder habe kümmern müssen und ihr Sohn hospitalisiert gewesen sei, sei diese Bestimmung weniger strikt anzuwenden, als es die Vorinstanz getan habe. Alsdann habe der Bundesrat am 13. März 2020 den Notstand ausgerufen, was ihre Situation verkompliziert habe. Ausserdem sei ihr der Strafbefehl vom 28. Januar 2020 in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO bloss mit der Versandart A-Post Plus zugestellt worden.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Einwände gegen die Zustellung des Strafbefehls am 7. Februar 2020, auch bezüglich der Sprache, hätte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 27. April 2020 geltend machen müssen. Da die Beschwerdeführerin diese Verfügung jedoch nicht angefochten habe, seien die bezirksgerichtlichen Feststellungen betreffend die Rechtsgültigkeit der Zustellung verbindlich und nicht mehr überprüfbar (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2 S. 3 f.).
11
Laut ihren eigenen Aussagen habe die Beschwerdeführerin sodann erkannt, dass es sich beim erhaltenen Schreiben um einen Strafbefehl gehandelt habe. Sie sei am 17. Februar 2020, also einen Tag vor Fristablauf, von der Opferhilfe empfangen worden und habe am nächsten Tag mit der Staatsanwaltschaft telefoniert. Dabei habe sie sich nach der anwendbaren Rechtsmittelfrist und den formellen Anforderungen erkundigen sowie gleichentags ohne Begründung eine Einsprache, auch in französischer Sprache, zur Post geben können. Einen Tag verspätet habe sie dies denn auch getan. Inwiefern sprachliche Probleme oder die zurückliegende Krankheit ihres Sohnes oder beides gemeinsam sie daran gehindert hätten, lege sie nicht dar. Damit sei ihre Beschwerde abzuweisen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3 S. 4).
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3.3.
 
3.3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
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Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.2; 140 IV 192 E. 1.3). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2).
14
3.3.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
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Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E 1.2; je mit Hinweisen).
16
3.4. Indem die Beschwerdeführerin die Art der Zustellung und die Sprache des Strafbefehls kritisiert, ohne sich dabei jedoch mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach diese Aspekte vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand seien, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1). Ohnehin ist dieser vorinstanzlichen Rechtsauffassung zuzustimmen und fiele die von der Beschwerdeführerin angestrebte Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO von vornherein ausser Betracht, wenn ihr der Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4).
17
Soweit sich die Beschwerdeführerin zu den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert äussert und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zumindest implizit zur Schlussfolgerung gelangt, die Beschwerdeführerin treffe an der verspätet erhobenen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Januar 2020 ein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es sei ihr unmöglich gewesen, die Frist von zehn Tagen zur Einsprache zu wahren und es treffe sie kein auch nur geringfügiges Verschulden. Mangels zumindest behaupteter und klarer Schuldlosigkeit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Frist zu gewähren. Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Behauptung, die vom Bundesrat am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen hätten ihre Situation verkompliziert, kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Davon unbesehen bleibt unerfindlich, inwiefern diese Massnahmen der Beschwerdeführerin die Wahrung der Einsprachefrist verunmöglicht haben sollen, zumal diese bereits zuvor endete und die Beschwerdeführerin ebenso bereits zuvor um Wiederherstellung der Frist ersuchte.
18
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
19
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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