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Informationen zum Dokument  BGer 1B_109/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_109/2021 vom 29.04.2021
 
 
1B_109/2021, 1B_190/2021
 
 
Urteil vom 29. April 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Merz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1B_109/2021
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler
 
und Rechtsanwältin Annika Burrichter,
 
und
 
1B_190/2021
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-6,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Bezirksgerichts
 
Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
 
vom 26. Januar 2021 (GT200114).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB). Am 15. Dezember 2020 führte sie in den Räumlichkeiten der C.________ AG an der X.________strasse "..." in Zürich eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei dreizehn Bundesordner, weitere Akten (Papierbündel und Sichtmäppchen) sowie einen USB-Stick sicher. B.________, der an der Hausdurchsuchung anwesend war, beantragte in der Folge die Siegelung, mit Ausnahme von drei Ordnern.
1
Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 17. Dezember 2020 ein Gesuch auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Urteil (recte: Verfügung) vom 26. Januar 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut.
2
B. Mit zwei separaten Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht vom 3. März 2021 und vom 16. April 2021 beantragen sowohl A.________ als auch B.________, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
Im A.________ betreffenden Verfahren (1B_109/2021) hat das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet und die Staatsanwaltschaft sich nicht vernehmen lassen. Im B.________ betreffenden Verfahren (1B_190/2021) haben sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
4
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde von A.________ aufschiebende Wirkung gegeben.
5
 
Erwägungen:
 
1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
6
2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).
7
Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn den Beschwerdeführern dadurch wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil 1B_495/2019 vom 29. November 2019 E. 1 mit Hinweisen).
8
Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschwerdeführern vor, als Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG trotz mehrmaliger Aufforderung der Geschädigten D.________ die Herausgabe von Unterlagen zur Verwaltung einer Liegenschaft nicht herausgegeben zu haben. Die Beschwerdeführer führen jedoch nicht als Vertreter der C.________ AG (in deren Räumlichkeiten die gesiegelten Unterlagen sichergestellt wurden) Beschwerde, sondern als Privatpersonen. Dass ihnen als Privatpersonen wegen der Entsiegelung ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bereits deshalb ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Im Übrigen machen sie auch nicht geltend, dass die C.________ AG in rechtlich geschützten Geheimnisinteressen betroffen sei.
9
3. Auf die Beschwerden ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Das Gesuch B.________s um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
10
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
11
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 1B_109/2021 und 1B_190/2021 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer des Verfahrens 1B_109/2021 und dem Beschwerdeführer des Verfahrens 1B_190/2021 je zur Hälfte auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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