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Informationen zum Dokument  BGer 5A_311/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_311/2021 vom 28.04.2021
 
 
5A_311/2021
 
 
Urteil vom 28. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Nidwalden,
 
vertreten durch Gerichtskasse Nidwalden, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nachzahlungsverfahren (Fremdplatzierung der Kinder, persönlicher Verkehr),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 12. März 2021 (P 20 13).
 
 
Sachverhalt:
 
In einem Verfahren betreffend Fremdplatzierung der Kinder und persönlichen Verkehr entschädigte das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 den Rechtsanwalt von A.________ im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 14'726.45, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung.
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 lud die Gerichtskasse Nidwalden A.________ zur Nachzahlung ein. Es folgten zahlreiche Telefonate und viel Korrespondenz. Als lediglich ein Teilbetrag von Fr. 1'050.-- geleistet wurde und weitere Raten nach zahlreichen Mahnungen ausblieben, leitete der Kanton Nidwalden eine Betreibung und mit Gesuch vom 27. November 2020 beim Verwaltungsgericht ein Nachzahlungsverfahren ein.
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Die in diesem Verfahren einverlangten Belege reichte A.________ nur höchst lückenhaft ein. Mit Entscheid vom 12. März 2021 verpflichtete ihn das Verwaltungsgericht bei einem festgestellten Nettoeinkommen von Fr. 10'267.90 und einem (zufolge fehlender Belege grosszügig geschätzten) hypothetischen Notbedarf von Fr. 6'390.-- pro Monat zur Nachzahlung des noch offenen Betrages von Fr. 13'676.45 und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Nidwalden.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer, dass er seinerzeit keinen fairen Prozess erhalten habe und im Kanton Nidwalden die Grundrechte mit Füssen getreten würden, indem die Richter befangen seien, seine ex-Frau dem Alkohol verfallen sei und die Kinder bei ihm hätten aufwachsen wollen; das Bundesgericht müsse deshalb den ganzen Fall untersuchen, damit solches nicht nochmals passiere, schliesslich sei die Zeit der Verdingkinder vorbei. All dies beschlägt nicht das Thema der Nachzahlungspflicht. Ebenso wenig sachgerichtet ist die (höchstens ansatzweise sinngemäss auf den Anfechtungsgegenstand Bezug nehmende) Kritik, seine ex-Frau müsse nichts zahlen bzw. sie habe ihre Anwältin mit Pensionskassengeldern bezahlen können, während er dies als Mann nicht dürfe, was ein klarer Verfahrensfehler sei. Darzulegen wäre unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, inwiefern es gegen Recht verstossen soll, wenn der Beschwerdeführer im Nachzahlungsverfahren zur Begleichung der im Entscheid vom 9. Dezember 2013 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bloss einstweilen vom Kanton übernommenen Kosten des Rechtsanwaltes verpflichtet wurde.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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