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Informationen zum Dokument  BGer 2C_77/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_77/2021 vom 28.04.2021
 
 
2C_77/2021
 
 
Urteil vom 28. April 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Solothurner Spitäler AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Spitalrechnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2021 (VWBES.2020.379).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Am 27. Mai 2020 ereignete sich in C.________/SO ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren A.________ mit seinem Fahrrad und B.________ mit seinem E-Bike. In der Folge rief B.________ eine Ambulanz, deren Einsatz eine knappe Stunde dauerte. Beide Unfallbeteiligte waren nur leicht verletzt. Die Kosten des Einsatzes von Fr. 1'000.-- auferlegten die Solothurner Spitäler AG mit Verfügung vom 16. September 2020 A.________. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 11. Januar 2021 ab.
 
1.2. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht, weil die Spitalrechnung nichtig sei. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mit, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge und er seine Eingabe während der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Am 7. Februar 2021 reichte er eine verbesserte Eingabe ein. Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
 
Die streitige Spitalrechnung ist in Anwendung von kantonalem Recht ergangen. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden (BGE 141 I 105 E. 3.3.1). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die verunfallte Person werde oftmals nicht in der Lage sein, selber eine Ambulanz zu rufen. Das Spital könne vor dem Einsatz auch nicht das Einverständnis des Betroffenen einholen. Es müsse möglich sein, dass jemand die Ambulanz für einen Dritten rufe, wobei es in analoger Rechtsanwendung um eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR gehe. Dem Spital seien alle Verwendungen zu ersetzen, wobei die Grundtaxe für "Primär-Krankentransporte" Fr. 900.-- betrage und Leerfahrten der Person in Rechnung gestellt werden, die von der Leistung hätte profitieren sollen. Hinzu komme die Pauschale für "kleine medizinische Leistungen" von Fr. 100.--. Es ergebe sich aus dem Protokoll, dass die Ambulanz ausgerückt und der Beschwerdeführer kurz verarztet worden sei. Die Rechnung sei deshalb korrekt (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
 
2.3. Weder aus der Beschwerde vom 24. Januar 2021 noch aus der verbesserten Beschwerde vom 7. Februar 2021 ergibt sich substanziiert, inwieweit das angefochtene Urteil willkürlich ist oder gegen verfassungsmässige Rechte verstösst. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, dass B.________ Schuld am Unfall sei. Darauf kommt es indessen nicht an. Das Spital hat ihm die Kosten nicht auferlegt, weil er den Unfall verursacht haben soll, sondern weil er von den medizinischen Leistungen profitiert hat bzw. hätte profitieren sollen. Ob der Beschwerdeführer die Spitalkosten einem Dritten weiterbelasten kann (B.________; Unfallversicherung; Haftpflichtversicherung), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; hier geht es nur um das Verhältnis zwischen Spital und Patient. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Geschäftsführung ohne Auftrag äussert, bringt er lediglich vor, B.________ habe die Sanität und Polizei für sich selber bzw. gegen seinen Willen bestellt. Er behauptet aber nicht, dass B.________ in der Folge untersucht bzw. verarztet worden sei, während er seine eigene medizinische Versorgung nicht bestreitet. Weiter wendet er sich auch nicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er beim Eintreffen der Polizei auf dem Boden gelegen habe, durch den Rettungsdienst versorgt worden sei und ein normales Gespräch mit ihm nicht möglich gewesen sei (vgl. E. I./1 des angefochtenen Urteils). Damit vermag er die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Ambulanz berechtigterweise für ihn bestellt worden sei und er deshalb die Kosten zu tragen habe, nicht als willkürlich infrage zu stellen.
 
2.4. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_626/2020 vom 3. August 2020 E. 2.4). Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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