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Informationen zum Dokument  BGer 8C_287/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_287/2020 vom 27.04.2021
 
 
8C_287/2020
 
 
Urteil vom 27. April 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Helsana Unfall AG,
 
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2020   (200 19 147 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1981, war seit 1. Februar 2012 als Heimmanagerin des Kinderhauses B.________ beschäftigt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2012 wurde sie als Velofahrerin von einem Auto mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h von hinten angefahren. Durch den Zusammenstoss schlug sie zuerst auf der Motorhaube auf, um von dort weggeschleudert zu werden. Sie zog sich dabei ein Schädelhirntrauma, Verletzungen im Gesicht (Fraktur des Jochbogens des Gesichtsschädels und Schädigung am linken Auge) sowie eine Claviculafraktur zu und musste bis zum 15. März 2012 im Spital C.________ betreut werden. Es erfolgte eine operative Versorgung der Schlüsselbeinfraktur sowie eine Neurorehabilitation, die in der Folge ambulant weitergeführt wurde (Berichte vom 24. Februar, 13. März und 15. März 2012 sowie vom 28. August 2014). Zudem musste sich A.________ zwei Eingriffen am linken Auge zur Wiederherstellung des räumlichen Sehens unterziehen (Berichte vom 24. Juni und 25. November 2013). Die Helsana holte ein Gutachten der Klinik D.________ vom 8. beziehungsweise 15. August 2014 mit ergotherapeutischer, neuropsychologischer, neurologischer sowie psychiatrischer Abklärung und in der Folge ein weiteres psychiatrisches Gutachten der Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2018 ein. Mit Verfügung vom 26. März 2018 und Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 schloss sie den Fall per 1. Februar 2017 folgenlos ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. April 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr auch über den 31. Januar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
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Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte folgenlose Fallabschluss per 1. Februar 2017 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei der Kausalzusammenhang der zu diesem Zeitpunkt noch anhaltenden Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Februar 2012.
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435  E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände gehören, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94,   U 413/05 E. 4; SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1; Urteil 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1; Andreas Traub, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479). Anzufügen ist des Weiteren, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1).
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3.2. Richtig dargestellt sind im angefochtenen Entscheid die Regeln über den Abschluss des Falles unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 und E. 6.1; Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2).
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3.3. Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz schliesslich die Grundsätze über die Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Zu ergänzen ist, dass Sachverständigengutachten von externen Spezialärzten praxisgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).
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4. Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich ein Gutachten der Dres. med. F.________, Neurologie FMH, und G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. November 2019 auf, das zuhanden der Invalidenversicherung erstattet wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3; Urteil 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 5.3.3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr das Gutachten vom 26. November 2019 am 27. März 2020 vorgelegen und sie habe es (wegen der Corona-Situation im Homeoffice) am 3. April 2020 einsehen können. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht darzutun, weshalb sie es im kantonalen Gerichtsverfahren nicht noch vor der Entscheidfällung am 6. April 2020 hätte einbringen können. Das Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ bleibt daher unbeachtlich.
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5. Die Vorinstanz stellte nach eingehender Darlegung der medizinischen Berichte fest, zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung hätten gestützt auf die Begutachtung in der Klinik D.________ keine somatischen Beschwerden, aber auch keine neuropsychologisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen. Auch seien keine weiteren Behandlungen mehr erforderlich gewesen. Gemäss Gutachten der Dr. med. E.________ bestehe zwar eine depressive (beziehungsweise andere psychopathologische) Störung, die jedoch auch ohne den Unfall vom 18. Februar 2012 eingetreten wäre. Das kantonale Gericht erachtete daher einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den auch nach dem 1. Februar 2017 noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall als nicht ausgewiesen. Ohnehin wäre, so die Vorinstanz weiter, jedoch auch ein adäquater Kausalzusammenhang nicht gegeben, dies selbst nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis.
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6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorgutachter der Klinik D.________ hätten die beim Unfall vom 18. Februar 2012 erlittene Hirnverletzung verharmlost. Sie leide auch weiterhin unter den dafür typischen kognitiven Beeinträchtigungen, vor allem auch in Form einer Wesensveränderung. Der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Schädelhirntrauma sei zweifellos gegeben. Soweit es sich dabei um psychische Beschwerden handle, lasse sich selbst aus dem Gutachten der Dr. med. E.________ nicht auf eine fehlende natürliche Kausalität schliessen. Gerügt wird auch die vorinstanzliche Adäquanzprüfung.
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7.
 
7.1. Inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen oder zu den durch das erlittene Schädelhirntrauma bedingten Beschwerden unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt hätte, lässt sich nicht ersehen. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf das versicherungsexterne Gutachten der Klinik D.________. Zu dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, die der Expertise unter anderem zugrunde liegende neuropsychologische Beurteilung sei ungenügend gewesen, hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert. Darüber hinausgehend erkannte die Vorinstanz, dass es der von der Beschwerdeführerin veranlassten Aktenbeurteilung der Fachpsychologin lic. phil. H.________ an der erforderlichen Einordnung der von ihr benannten neuropsychologischen Leistungsdefizite in den neurologischen und psychiatrischen Kontext fehle. Insbesondere Letzteres sei hier, so das kantonale Gericht weiter, angesichts der vorbestehenden Auffälligkeiten unabdingbar. Inwiefern diese Feststellungen und Schlussfolgerungen unrichtig oder bundesrechtswidrig wären, wird beschwerdeweise nicht dargetan. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Vorinstanz davon ausging, die geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen seien gestützt auf das versicherungsexterne Gutachten der Klinik D.________ vom August 2014 bereits damals nicht mehr auf die beim Unfall erlittene Hirnschädigung zurückzuführen gewesen. Nach den ausdrücklichen Angaben der Gutachter der Klinik D.________ war das Beschwerdebild der diagnostizierten Depression zuzurechnen.
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7.2. Bezüglich dieser verbleibenden psychischen Beschwerden stellte das kantonale Gericht auf das seines Erachtens voll beweiskräftige Gutachten der Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2018 ab. Gestützt darauf ist gemäss Vorinstanz von einem krankhaften Vorzustand auszugehen. Die von der Gutachterin festgestellte depressive beziehungsweise psychopathologische Störung wäre, so das kantonale Gericht weiter, auch ohne den Unfall aufgetreten. Die dadurch bedingten Beschwerden hätten jedenfalls zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Februar 2017 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall gestanden. Inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz im Ergebnis unrichtig oder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweiswürdigungsregeln ergangen wären, ist nicht erkennbar. Mit ihrem Einwand, der Unfall stelle nach wie vor eine Teilursache dar, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Zwar gab Dr. med. E.________ auf die entsprechende Frage an, die von ihr erhobenen Befunde und die dadurch bedingten, weiterhin anhaltenden Beschwerden seien "wahrscheinlich (eher als nicht) " auf das Unfallereignis - welches sie als Auslöser benannte - zurückzuführen. Indessen ergänzte sie, dass auch unzählige andere, selbst banale andere Lebensereignisse, ein anderer unspezifischer Reiz, bei der Beschwerdeführerin eine entsprechende Reaktion anzustossen vermocht hätten. Sie ging angesichts der Vorgeschichte von einer schlummernden, aber schon vor dem Unfall verschiedentlich manifestierten Störung aus. Die danach eingetretene depressive Entwicklung hätte sich auch ohne das Unfallereignis aus irgendeinem anderen Grund in ähnlichem oder gleichem Ausmass ergeben können. Dass die Vorinstanz den Unfall gestützt auf diese Angaben als anspruchsbegründende Teilursache für die psychische Problematik verwarf, ist nicht zu beanstanden. Das Ereignis ist gestützt auf die gutachtlichen Angaben vielmehr als austauschbare Gelegenheitsursache zu qualifizieren, die praxisgemäss keine Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen vermag (vgl. oben  E. 3.1).
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7.3. Ist für den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Februar 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang darüber hinaus anhaltender Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Februar 2012 auszuschliessen, bedarf es keiner Prüfung der Adäquanz. Die Vorinstanz hat die Ablehnung einer weitergehenden Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. April 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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