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Informationen zum Dokument  BGer 4A_137/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_137/2021 vom 23.04.2021
 
 
4A_137/2021
 
 
Urteil vom 23. April 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schadenersatzforderung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2021 (LB210008-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2021 mit Eingabe vom 2. März 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 3. März 2021 aufgefordert wurde, spätestens am 18. März 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 22. März 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. April 2021 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 24. März 2021 u.a. mitteilte, er könne die Summe von Fr. 500.-- nicht zahlen, weshalb nach dem "ZPO Gesetz" der Kanton Zürich die Gerichtskosten zahlen müsse; dieser sei vom Friedensrichteramt zur Zahlung von Schadenersatz, Gerichtskosten und Betreibungskosten verpflichtet worden;
 
dass dieses Schreiben die bis zum 6. April 2021 angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht zu hemmen und nicht zu wahren vermochte;
 
dass dies auch gilt, wenn das Schreiben als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu verstehen wäre, da die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nur durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, das hinreichend begründet und belegt ist;
 
dass die Fristwahrung durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit anderen Worten nur dann möglich ist, wenn das Gesuch tauglich und korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen);
 
dass das Schreiben vom 24. März 2021 den Anforderungen an ein tauglich und korrekt begründetes und belegtes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.);
 
dass der Beschwerdeführer auch innerhalb der angesetzten Nachfrist den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet und nach dem Ausgeführten kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf das allfällige Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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