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Informationen zum Dokument  BGer 9C_557/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_557/2020 vom 22.04.2021
 
 
9C_557/2020
 
 
Urteil vom 22. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juli 2020 ([Rektifikat] IV.2019.171).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Der 1978 geborene A.________ meldete sich im April 2008 unter Hinweis auf die Folgen eines am 24. September 2007 erlittenen Unfalls erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht vor, in deren Rahmen sie auch die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), beizog. Auf dieser Basis sprach sie A.________ für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zu; ab 1. Februar 2011 schloss sie einen Rentenanspruch in Anbetracht eines Invaliditätsgrads von nurmehr 33 % aus (Vorbescheid vom 31. August 2012, Verfügung vom 19. Dezember 2012). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juni 2013 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Diese veranlasste daraufhin u.a. eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern (Expertise vom 5. Mai 2014). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 22. September 2014 - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - an einer vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2011 befristeten ganzen Rente festgehalten.
2
A.b. Im September 2018 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle holte insbesondere Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juni und 11. Oktober 2019 ein. In der Folge kündigte sie mittels Vorbescheids die Ablehnung des Rentenersuchens an. Am 15. Oktober 2019 verfügte sie in diesem Sinne.
3
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 27. Juli 2020[Rektifikat]).
4
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz, eventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe liegt u.a. ein Operationsbericht des Spitals B.________ vom 30. Juni 2020 bei.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
7
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
8
2. 
9
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Beschwerdegegnerin auf Neuanmeldung des Beschwerdeführers hin am 15. Oktober 2019 verfügte Ablehnung des Rentenanspruchs bestätigt hat.
10
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 133 V 108 mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 157 E. 1b; zudem BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 f.; 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; ferner BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Darauf wird verwiesen.
11
3. 
12
3.1. Die Vorinstanz ist in ausführlicher Wiedergabe der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse samt Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Vergleichszeitraum (Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2014 und 15. Oktober 2019) nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich verändert hätten. Damals wie aktuell sei es dem Versicherten zumutbar, eine leidensadaptierte Tätigkeit (leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Verrichtungen im Wechselrhythmus, überwiegend sitzend mit kurzen Phasen des Stehens und Gehens, ohne lange statische Wirbelsäulenbelastungen und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse [gebeugte Körperhaltungen], ohne Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und Gehen sowie ohne Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft) im Umfang von (mindestens) 80 % auszuüben, weshalb weiterhin kein Anspruch auf eine Rente bestehe.
13
3.2. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin hätten, indem sie von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen seien, die rechtserheblichen Tatsachen nur unvollständig festgestellt und damit den in Art. 43 bzw. 61 lit. c ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt.
14
Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand im Wesentlichen mit der mangelnden Beweiskraft der RAD-Stellungnahmen vom 26. Juni und 11. Oktober 2019, auf welche bei der Beurteilung allein abgestellt worden sei.
15
3.3. Diesbezüglich ist zunächst - mit der Vorinstanz - auf Folgendes hinzuweisen: Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen (vgl. in diesem Sinne Art. 49 Abs. 1 IVV), sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten einen vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
16
3.3.1. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesgericht, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, in seinen Stellungnahmen vom 26. Juni und 11. Oktober 2019 keinerlei Bezug genommen habe auf die in den Berichten des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. April 2018 und des Suva-Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. April 2018 erstmals erwähnten arthrotischen Veränderungen am linken Fuss. Diese seien erst nach dem Verfassen der MEDAS-Expertise vom 5. Mai 2014aufgetreten, welche primäre medizinische Grundlage für die Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2014 gebildet habe, und zeigten daher eine seitherige gesundheitliche Verschlechterung auf.
17
3.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass der RAD in seinen Ausführungen vom 11. Oktober 2019 explizit auf die Schlussfolgerungen der Beurteilung des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 28. September 2018 verweist, der seinerseits im Rahmen der "Vorgeschichte" die beiden Berichte vom 10. und 22. April 2018 aufführt. Bereits gestützt darauf kann ohne Weiteres als erstellt angesehen werden, dass Dr. med. C.________ im Wissen um die fraglichen Berichte und die darin enthaltenen Angaben zur Auffassung gelangt ist, dass auch unter invalidenversicherungsrechtlichem Blickwinkel keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) erkennbar seien. Überdies ist nicht anzunehmen, dass der RAD-Arzt seine Einschätzung ohne eingehende Konsultation der Suva-Akten abgegeben hat, stellen diese doch einen beträchtlichen Teil der massgebenden medizinischen Dokumentation dar. Von einer Unvollständigkeit der Berichterstattung des RAD kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Vielmehr gilt auch für die invalidenversicherungsrechtlichen Belange, dass nicht allfällige pathologisch-anatomische Veränderungen entscheidwesentlich sind, sondern einzig die daraus entstandenen verbleibenden Funktionseinschränkungen. Solche lassen sich, wie im angefochtenen Entscheid einlässlich erwogen, keine ausmachen. Daran ändern entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise weder die regelmässige Schmerzmitteleinnahme noch der Umstand allein etwas, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2018 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Ebenso wenig ergeben sich schliesslich entsprechende Rückschlüsse aus der Tatsache, dass der Versicherte seit 1. Mai 2018 Taggelder der Unfallversicherung bezieht. In dieser Hinsicht kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erläuterungen verwiesen werden, wonach beide Leistungsarten auf unterschiedlichen Voraussetzungen basieren (UV-Taggeld [vgl. Art. 16 UVG], IV-Rente [vgl. Art. 28 IVG]). Diesen ist nichts beizufügen.
18
3.4. Zusammenfassend liegen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen vor. Auf die entsprechenden Erkenntnisse - und damit auf die darauf beruhenden Feststellungen des kantonalen Gerichts - kann folglich abgestellt werden. Weitergehende medizinische Erhebungen, wie sie eventualiter gefordert werden, sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
19
Sollten die Ausführungen in der Beschwerde samt dem vor Bundesgericht neu aufgelegten Bericht des Spitals B.________ vom 30. Juni 2020 betreffend eines am 26. Juni 2020 durchgeführten operativen Eingriffs am linken Fuss/oberen Sprunggelenk/Unterschenkel (auch) darauf abzielen, eine zwischenzeitlich (seit Verfügungserlass vom 15. Oktober 2019) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend zu machen, wären entsprechende Hinweise im Zuge einer Neuanmeldung anzubringen (vgl. etwa Urteil 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5.2 am Ende). Wie es sich mit dem Aktenstück unter novenrechtlichen Gesichtspunkten verhält (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), braucht damit nicht abschliessend beantwortet zu werden.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
21
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. April 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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