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Informationen zum Dokument  BGer 9C_38/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_38/2021 vom 22.04.2021
 
 
9C_38/2021
 
 
Urteil vom 22. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch MLaw Franziska Ammann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt, Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2020 (ZL.2019.00040).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2020,
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in die Verfügung vom 18. Februar 2021, mit welcher das Bundesgericht das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
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in die Verfügung vom 18. März 2021, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. April 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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