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Informationen zum Dokument  BGer 5F_12/2021  Materielle Begründung
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BGer 5F_12/2021 vom 22.04.2021
 
 
5F_12/2021
 
 
Urteil vom 22. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021.
 
 
Sachverhalt:
 
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens gelangte A.________ an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat; es wies auch dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.--.
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Mit Revisionsgesuch vom 12. April 2021 verlangt A.________, die Gerichtskosten im Verfahren 5A_962/2020 seien auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Ferner ersucht er für das Revisionsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
2
 
Erwägungen:
 
1. Ein bundesgerichtliches Urteil erwächst mit seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und kann nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe aufgehoben werden.
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2. Der Gesuchsteller macht geltend, es sei davon auszugehen, dass das Bundesgericht angesichts der Höhe der auferlegten Gerichtskosten aus Versehen seine Sozialhilfebedürftigkeit übersehen habe. Er ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an.
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3. Indes liegt kein Versehen vor. Wie das über 20-seitige Bundesgerichtsurteil zeigt, hat der Gesuchsteller das Beschwerdeverfahren ausserordentlich aufwendig geführt, indem sich die gestellten Rechtsbegehren auf fast zwei Seiten erstreckten und nebst der eine Vielzahl von Sachpunkten betreffenden Beschwerde auch diverse Gesuche (aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand) zu behandeln waren. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass eine allfällige Prozessarmut keinen Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten hat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, mithin die Prozessarmut nicht geprüft wurde.
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4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen und konnte diesem von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es auch vorliegend wiederum an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. April 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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