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Informationen zum Dokument  BGer 9C_178/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_178/2021 vom 20.04.2021
 
 
9C_178/2021
 
 
Urteil vom 20. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 16. Februar 2021 (AB.2021.00001).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2021, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat,
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in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass Anfechtungsobjekt einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bildet,
3
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
4
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern sich vielmehr ausschliesslich materiell mit der Sache befasst,
5
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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