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Informationen zum Dokument  BGer 8C_191/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_191/2021 vom 20.04.2021
 
 
8C_191/2021
 
 
Urteil vom 20. April 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Zweckverband Sozialregion Thierstein, Passwangstrasse 33, Postfach 18, 4226 Breitenbach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2021 (VWBES.2021.48).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. März 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Februar 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid das gestützt auf kantonales Recht erfolgte Nichteintreten des Departements des Innern, Solothurn, auf die gegen die von der Sozialhilfebehörde mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erlassene Auflage an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, die Kontrollschilder seines Fahrzeuges bei der Motorfahrzeugkontrolle innert gesetzter Frist abzugeben,
2
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen),
3
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb das kantonale Departement des Innern auf die gegen die Auflage geführte Beschwerde hätte eintreten müssen, geschweige denn weshalb dieses von der Vorinstanz geschützte Vorgehen verfassungswidrig sein soll,
4
dass er statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,
5
dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist,
6
dass das Bundesgericht wegen der Auflagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht angerufen werden kann (BGE 146 I 62; Näheres dazu siehe statt vieler: Urteil 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020),
7
dass dem Beschwerdeführer statt dessen die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; a.a.O. mit Hinweisen),
8
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
10
dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann (in diesem Sinne bereits das nach vorliegender Beschwerdeerhebung ergangene Urteil 8C_67/2021 vom 3. März 2021),
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 20. April 2021
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
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