VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_282/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 08.05.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_282/2021 vom 20.04.2021
 
 
5A_282/2021
 
 
Urteil vom 20. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kindesschutzmassnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2021 (PQ210012-O/U01).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ haben die am 24. Februar 2006 geborene Tochter C.________, für welche eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht.
1
Mit Entscheid vom 20. August 2020 ordnete die KESB Bülach Süd gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB ein Jugendcoaching an und beauftragte damit eine konkrete Institution.
2
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies der Bezirksrat Bülach mit Entscheid vom 11. November 2020 ab (Zustellung am 13. November 2020). Dagegen erhob die Mutter am 6. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde, welches zufolge Fristablaufes mit Beschluss vom 2. März 2021 darauf nicht eintrat.
3
Gegen diesen Beschluss hat sich die Mutter am 15. März 2021 an das Bundesgericht gewandt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
5
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
6
2. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, dass sie innert Beschwerdefrist an das Obergericht gelangt wäre und dieses deshalb zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hätte. Vielmehr macht sie Aussagen wie "Mami kann sehr gut C.________ Betreuen in die Schule zu gehen und normal lernen können", "Schule für C.________ in Ordnung bis Sommer Ferien mit Schul abschluss kein problem", "Kinder selbst laufen selbst bewegen Selbständig Freiwillig", "bleiben wir bei gesetzlich Person sein (Mami) " und scheint sich damit sinngemäss gegen das angeordnete Coaching wenden zu wollen. Wie gesagt kann aber bei einem Nichteintretensentscheid nicht die Sache selbst, sondern nur die Eintretensfrage und eine damit zusammenhängende Rechtsverletzung thematisiert werden.
7
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
8
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 20. April 2021
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Herrmann
16
Der Gerichtsschreiber: Möckli
17
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).