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Informationen zum Dokument  BGer 5A_281/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_281/2021 vom 20.04.2021
 
 
5A_281/2021
 
 
Urteil vom 20. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Frauenfeld,
 
Zürcherstrasse 237A, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchberichtigungsklage, Staatshaftungsklage),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2021 (ZR.2021.6).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren, das mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 1993 seinen Abschluss gefunden hat, versucht A.________ seither mit unzähligen Grundbuch-, Staatshaftungs- und anderen Verfahren in seinen Augen geschehenes Unrecht rückgängig zu machen. In vielen dieser Verfahren ist er bis vor Bundesgericht gelangt.
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Vorliegend hat er am 23. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen den Kanton Thurgau eine weitere Klage auf Grundbuchberichtigung bzw. Rückübertragung diverser Grundstücke gestellt und dabei vom Kanton Thurgau haftungsweise einen Betrag von Fr. 1 Mio. verlangt. Das Bezirksgericht hat mit Entscheid vom 27. Januar 2021 sein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. März 2021 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Dagegen hat A.________ am 15. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Die Begründung im angefochtenen Entscheid geht dahin, dass über die seinerzeitige Enteignung rechtskräftig entschieden worden sei und im Übrigen dem Kanton Thurgau bei der Grundbuchberichtigungsklage die Passivlegitimation fehle und für eine Staatshaftung ausschliesslich das Verwaltungsericht zuständig sei, weshalb die Klage als aussichtslos betrachtet werden müsse und es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehle.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Eine solche Darlegung lässt die vorliegende Beschwerde vermissen. Ähnlich wie bei früheren Eingaben werden an der Sache vorbeigehende Behauptungen aufgestellt bzw. Forderungen erhoben (völkerrechtswidriger Landraub sei unverjährbar, Offizialdelikte wie Staatsversagen seien durch eine unabhängige Untersuchungskommission aufzuklären, durch Gerichtsbeschluss sei eine Aussprache am Runden Tisch zu ermöglichen, u.ä.m.). Damit ist nicht dargetan, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn die kantonalen Instanzen die neuerliche Klage für aussichtslos gehalten und deshalb für das betreffende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert haben.
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4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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