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Informationen zum Dokument  BGer 1B_154/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_154/2021 vom 20.04.2021
 
 
1B_154/2021
 
 
Urteil vom 20. April 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Glarus,
 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2021.
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 26. Februar 2021 an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses sandte ihm die Eingabe mit Schreiben vom 1. März 2021 wieder zurück. Es führte dabei aus, aus der Eingabe (inkl. Beilagen) ergebe sich weder ein konkretes Anfechtungsobjekt, welches einem zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel zugänglich wäre, noch erschliesse sich ihm der Inhalt der Eingabe.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
In zahlreichen weiteren Verfahren stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Gerichtspersonen am Bundesgericht, u.a. gegen Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Sollte sich dieses Gesuch nach Auffassung des Beschwerdeführers auch auf dieses Verfahren beziehen, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).
 
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Das Obergericht gab mit dem angefochtenen Schreiben dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass es nicht wisse, was er mit der Eingabe vom 26. Februar 2021 erreichen wolle bzw. wie es die Eingabe behandeln sollte. Aus der über weite Strecken nur schwer verständlichen Beschwerde ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Einschätzung des Obergerichts rechtswidrig erfolgt sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Gerichtsschreiber und nicht ein Richter das Schreiben unterschrieben habe, lässt er ausser Acht, dass die Unterschrift des Gerichtsschreibers i.A. erfolgte. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht die Eingabe vom 26. Februar 2021 rechts- bzw. verfassungswidrig beurteilt hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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