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Informationen zum Dokument  BGer 8C_126/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_126/2021 vom 19.04.2021
 
 
8C_126/2021
 
 
Urteil vom 19. April 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2020  (200 20 406 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2020,
1
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 16. März 2021 ausgehändigte Verfügung vom 3. März 2021, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 9. Februar 2021 am 1. März 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist von zehn Tagen seit Empfang der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
in die Eingabe vom 16. April 2021 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der gemäss Art. 44-48 BGG am 26. März 2021 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die Eingabe vom 16. April 2021 keine Elemente vorweist, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 16. März 2021 erlauben würde (dazu siehe etwa Urteil 8C_70/2021 vom 7. April 2021 mit Hinweisen)
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
8
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. April 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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