VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_125/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.05.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_125/2021 vom 19.04.2021
 
 
6B_125/2021
 
 
Urteil vom 19. April 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (einfache Körperverletzung usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 9. Dezember 2020 (SST.2020.14).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte A.________ am 15. Oktober 2019 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeit, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, rechtswidrigen Aufenthalts und Vergewaltigung bezogen auf einen Vorfall vom 5./6. Januar 2019. Von den Vorwürfen der Nötigung, der Drohung, der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung in Bezug auf Vorfälle vom Januar 2012 und 21. Dezember 2018 sprach das Bezirksgericht A.________ frei. Das Bezirksgericht bestrafte ihn, als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. März 2019 und unter Anrechnung der Haft, mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Zudem verwies das Bezirksgericht A.________ für 5 Jahre des Landes.
1
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 9. Dezember 2020 der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeit, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung bezüglich sämtlicher Vorfälle, der Nötigung, der Drohung und der Freiheitsberaubung sprach das Obergericht A.________ frei. Das Obergericht belegte ihn, als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. März 2019 und unter Anrechnung der Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sah das Obergericht ab.
2
B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Die ausgestandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 700 Tagen seien auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 280 Tagen sei ihm eine Haftentschädigung von Fr. 42'000.-- zuzusprechen.
3
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung bezogen auf die Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglichen Ermessensmissbrauch. Schon die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung sei offensichtlich unhaltbar und viel zu hart. Die Vorinstanz habe sie ungerechtfertigt auf 8 Monate Freiheitsstrafe festgelegt, obwohl sie sein Verschulden als objektiv leicht und seine Schuldfähigkeit als leicht eingeschränkt qualifiziert habe. Welchen Abzug sie infolge seiner leicht verminderten Schuldfähigkeit vorgenommen habe, sei ihrem Urteil nicht zu entnehmen. Sie hätte einen Abzug in Monaten vornehmen müssen und die verminderte Schuldfähigkeit beim Gesamtverschulden berücksichtigen müssen.
4
Alsdann sei nicht tat- und schuldangemessen, wegen Fahrens ohne Berechtigung die Einsatzstrafe um 8 Monate zu erhöhen. Sodann habe ihm die Vorinstanz bei der Strafzumessung für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu Unrecht vorgeworfen, dass seine Fähigkeit, ein Motorfahrzeug gefahrlos zu lenken, schwer eingeschränkt gewesen sei. Denn der angeordneten Blut- und Urinprobe habe er sich widersetzt und der durchgeführte positive Betäubungsmittelschnelltest reiche als Nachweis nicht aus. Im Weiteren stünden diese beiden Delikte des Fahrens ohne Berechtigung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in einem engen Zusammenhang. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 13 Monate für die Verletzung dieser beiden Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sei unhaltbar.
5
Alsdann sei die Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate wegen rechtswidrigen Aufenthalts nicht tat- und schuldangemessen, habe er doch das Recht gehabt, den Ausgang des Strafverfahrens, welches zum früheren Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. März 2019 geführt habe, in der Schweiz abzuwarten. Sein Verschulden für den rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit vom 12. Juli bis 13. Januar 2019 sei als leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe eine unhaltbar hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen, um einen Anspruch auf Genugtuung wegen Überhaft zu verhindern.
6
1.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, aufgrund der zahlreichen Vorstrafen sei für die nunmehr begangenen Delikte einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene und zweckmässige Strafart, was vom Beschwerdeführer auch anerkannt werde (angefochtenes Urteil, E. 7.3.2 S. 45).
7
Die einfache Körperverletzung stelle aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers die schwerste Tat dar. Er habe eine Türe aufgestossen, wodurch seine Exfrau gestürzt sei und sich den Kopf an einem Schrank angestossen habe. Als sie am Boden gelegen sei, habe er sie mit den Füssen getreten. Dadurch habe sie sich ein Hämatom am Knie sowie eine blutige Schürfung zugezogen und am folgenden Tag unter starken Kopfschmerzen gelitten. Die Beschwerden seien von alleine und innert weniger Tage wieder abgeklungen. Die erlittenen Verletzungen seien geringfügig und überschritten die Schwelle von der Tätlichkeit zur einfachen Körperverletzung nur knapp. Im Rahmen der vom Tatbestand erfassten Verletzungen sei deshalb von einem noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung sei nicht massgeblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und wirke sich neutral aus. Die Beweggründe des Beschwerdeführers seien darin zu sehen, dass er mit seiner Exfrau eine Auseinandersetzung gehabt habe. Er habe sich daran gestört, dass sie sich den ganzen Abend nicht mehr bei ihm gemeldet habe und ihm nicht habe sagen wollen, wo sie gewesen sei. Er habe sich durch sie provoziert gefühlt und sei eifersüchtig gewesen. Im Vordergrund sei offensichtlich die Wut auf sie gestanden und nicht etwa die Sorge um die minderjährige Tochter, welche an jenem Abend mit deren Kollegin auf einer Geburtstagsfeier gewesen sei. Auch wenn der einfachen Körperverletzung eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen sei, stelle dies keinen nachvollziehbaren Anlass dar, gewalttätig zu werden. Da bei diesem Vorfall nicht von einer massiven Alkohol- und Kokainintoxikation ausgegangen werden müsse, sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Unrecht seiner Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt. Gemäss Gutachten vom 8. Mai 2019 könnte die Steuerungsfähigkeit aufgrund des damals regelmässigen Betäubungsmittelkonsums aber leichtgradig herabgesetzt gewesen sein, was vorliegend leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers sei mithin leicht eingeschränkt gewesen. In einer Gesamtbetrachtung sei das Verschulden somit als noch knapp leicht zu werten, wofür sich eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als angemessen erweise (angefochtenes Urteil, E. 7.3.4 S. 46 f.).
8
Am 3. November 2018 habe der Beschwerdeführer mitten in der Nacht ein Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 4 km von Aarau nach Suhr gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 5. Juli 2013 wegen fehlender Fahreignung (Alkohol und Betäubungsmittel) auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Auch wenn die Strecke vergleichsweise eher kurz und aufgrund der Uhrzeit von einem eher geringen Verkehrsaufkommen auszugehen sei, sei doch mit anderen Verkehrsteilnehmern und schlecht sichtbaren Fussgängern zu rechnen gewesen. Sodann sei aufgrund der Streckenführung und den zahlreichen einmündenden Strassen offensichtlich keine geradezu gefahrlose Strecke vorgelegen. Die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit resp. von anderen Verkehrsteilnehmern dürfe deshalb nicht bagatellisiert werden. Nicht zu berücksichtigen sei im Rahmen der Strafzumessung zum Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt alkoholisiert gewesen sei, da der damit einhergehende Unrechtsgehalt vom Tatbestand des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand erfasst werde. Verschuldenserhöhend sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht bloss zu Warnungszwecken, sondern im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit entzogen worden sei. Er habe seine Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre, habe er sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt. Mithin habe er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er habe auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Daran ändere nichts, dass der Halter des Fahrzeugs ihn zur Fahrt überredet haben soll, weil dieser aufgrund übermässigen Alkoholkonsums selbst nicht mehr fahrfähig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dem Fahrzeughalter, den er erst an diesem Abend kennengelernt habe, nicht beispielsweise ein Taxi organisiert habe. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiege seine Entscheidung dagegen. Insgesamt sei in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, womit sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate rechtfertige (angefochtenes Urteil, E. 7.4.2 S. 47 f.).
9
Anlässlich der Verkehrskontrolle sei ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt worden, der positiv auf Kokain angezeigt habe. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzt, und so die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss vereitelt. Seine Verhaltensweise sei nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch -mindernd zu berücksichtigen sei. Zu beachten sei jedoch sein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sei ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen. Umstände, die dies verhindert hätten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund des positiven Betäubungsmittelschnelltests liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund Kokainkonsums in seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug gefahrlos zu lenken, schwer eingeschränkt und die Verkehrssicherheit damit einhergehend gleichermassen schwer gefährdet gewesen sei. In Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand erfassten sowie denkbaren Formen und Verhaltensweisen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Unter Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht besser gestellt werden soll, als wenn er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Kokainkonsums zu verurteilen wäre, erweise sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate als angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er die Vereitelung der Blut- und Urinprobe zwar ebenfalls am 3. November 2018 begangen habe und somit ein gewisser Zusammenhang zu den anderen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bestehe. Hingegen bestehe keinerlei Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und zur Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Entsprechend hoch sei der Gesamtschuldbeitrag der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu veranschlagen (angefochtenes Urteil, E. 7.4.3 S. 48 ff.).
10
Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe seit dem 14. April 2018 bis zu seiner Festnahme am 13. Januar 2019 ununterbrochen angedauert, wobei er mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. März 2019 für den Zeitraum vom 14. April 2018 bis 11. Juli 2018 bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit liege ein Dauerdelikt mit einem einheitlichen Tatentschluss und einer zu beurteilenden Dauer von 6 Monaten vor. Mithin handle es sich um eine durchaus erhebliche und keineswegs bloss sehr kurze Dauer. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er im fraglichen Zeitraum über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe. Er habe über die Dauer von rund einem halben Jahr ein grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gezeigt und sich so verhalten, als würde er über einen gültigen Aufenthaltsstatus verfügen. Das Gesamtverschulden für den rechtswidrigen Aufenthalt gemäss der erfolgten Verurteilung sowie der Anklage im vorliegenden Fall sei daher als mittelschwer zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe sei damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen (angefochtenes Urteil, E. 7.4.4 S. 50 f.).
11
Im Rahmen der Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass diejenigen Faktoren, die mutmasslich schon bei der Bemessung der Grundstrafe vom 22. März 2019 eingeflossen seien, für die zusätzlich zu beurteilenden Taten nicht erneut berücksichtigt werden dürfen, da dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung oder Privilegierung des Beschwerdeführers führen würde. Entsprechend seien die Vorstrafen nicht erneut straferhöhend zu berücksichtigen. Ungünstig wirke sich demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilenden Delikte allesamt während des Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welches zum Urteil vom 22. März 2019 geführt habe, begangen habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der einfachen Körperverletzung und - wenn auch erst anlässlich der Berufungsverhandlung - der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich kooperativ und geständig gezeigt habe. Die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers sei als durchschnittlich zu bezeichnen. Nach dem Gesagten wirke sich die Täterkomponente neutral aus (angefochtenes Urteil, E. 7.4.5 S. 51).
12
Zusammenfassend ergebe sich eine Gesamtstrafe von 24 Monaten, die in einem nächsten Schritt um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. März 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt worden. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertige sich vorliegend eine Erhöhung um 2 Monate, was gesamthaft 26 Monate ergebe. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe sei die rechtskräftige Grundstrafe von 80 Tagen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe ergebe (angefochtenes Urteil, E. 7.4.6 S. 51).
13
1.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
14
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).
15
1.4. Die Einsatzstrafe von 8 Monaten fällt noch in den unteren Bereich der laut Art. 123 Ziff. 1 StGB für eine einfache Körperverletzung angedrohten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Sie liegt damit innerhalb des Ermessens der Vorinstanz, welche das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers als noch knapp leicht erachtet. Konkrete Gründe, weshalb die Einsatzstrafe offensichtlich unhaltbar sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Seinen Vorbringen bezogen auf seine Schuldfähigkeit ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz berücksichtigt die möglicherweise leicht herabgesetzte Steuerungsfähigkeit explizit und führt aus, diese sei leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gemäss Art. 50 StGB hat sie die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ihre Überlegungen hat sie in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Sie ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang sie die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). Weshalb seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt der weiteren von ihm begangenen Straftaten jeweils herabgesetzt gewesen sei und dies von der Vorinstanz auch diesbezüglich verschuldensmindernd hätte berücksichtigt werden müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
16
Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat des Fahrens ohne Berechtigung wird Art. 95 Abs. 1 SVG zufolge mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Erhöhung der Einsatzstrafe infolge dieser Tat um 8 Monate bei einem als leicht bis mittelschwer bewerteten Verschulden stellt ebenso wenig per se einen vorinstanzlichen Ermessensmissbrauch dar. Die nicht näher begründete Kritik des Beschwerdeführers, dies sei nicht tat- und schuldangemessen, ist nicht zu hören. Mit Bezug auf die Straferhöhung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um 5 Monate rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Fähigkeit, ein Motorfahrzeug gefahrlos zu lenken, sei schwer eingeschränkt gewesen. Dies tut die Vorinstanz nicht. Sie erwägt lediglich, es liege der Verdacht nahe, er sei aufgrund Kokainkonsums diesbezüglich eingeschränkt und die Verkehrssicherheit damit einhergehend gleichermassen schwer gefährdet gewesen. Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Betäubungsmittelschnelltest zeigte positiv auf Kokainkonsum an, was er nicht bestreitet. Mit Blick auf diesen Umstand verletzt die Vorinstanz im Übrigen auch kein Bundesrecht, indem sie den Verdacht auf eingeschränkte Fahrfähigkeit resp. Gefährdung der Verkehrssicherheit als gegeben erachtet und in der Folge das Verschulden für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit höher wertet, als wenn kein positives Testergebnis vorgelegen hätte. Den Zusammenhang der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung ebenfalls explizit.
17
Schliesslich ist auch die Erhöhung der Einsatzstrafe um zusätzliche 3 Monate wegen rechtswidrigen Aufenthalts bei mittelschwerem Verschulden nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Recht gehabt, den Ausgang des Strafverfahrens, welches zum früheren Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. März 2019 geführt habe, in der Schweiz abzuwarten, verfängt nicht. Ein Strafverfahren begründet keinen Titel für einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Die Vorinstanz musste das Verschulden des Beschwerdeführers für seinen rechtswidrigen Aufenthalt in dieser Zeit nicht als leicht qualifizieren.
18
Insgesamt übt die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Ermessensmissbrauch aufzuzeigen.
19
2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
20
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. April 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).