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Informationen zum Dokument  BGer 1C_165/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_165/2021 vom 15.04.2021
 
 
1C_165/2021
 
 
Urteil vom 15. April 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Merz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2021 (TB210014-O/U/BUT).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 17. Oktober 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Sozialkommission Herrliberg bzw. den Vorsteher des Sozialamtes, B.________, wegen ungetreuer Amtsführung etc. mit dem Vorwurf, man habe ihm seine Sozialhilfe unrechtmässig gekürzt.
 
Am 15. November 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
 
Mit Beschluss vom 5. März 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht vom 29. März 2021 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ sowie sämtliche Mitglieder der Sozialkommission, des Gemeinderates, des Bezirksrates und der I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu erteilen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Vorstehers des Sozialamtes, eines Beamten im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht (oben E. 2).
 
Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).
 
 
4.
 
4.1. Gegenstand der Strafanzeige bildet der Beschluss der Sozialkommission der Gemeinde Herrliberg vom 22. September 2020, womit sie die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer unter Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'184.10 pro Monat festsetzte und einem allfälligen Rekurs an den Bezirksrat vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diese Anrechnung sei unrechtmässig, weil zweifelsfrei feststehe, dass seine Konkubinatspartnerin nicht bereit sei, sich an seinem Lebensunterhalt zu beteiligen. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung habe ihn die Sozialkommission zudem bewusst in eine Notlage versetzen wollen.
 
Das Obergericht hat dazu erwogen, die Frage der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget sei auf verwaltungsrechtlichem Weg zu klären. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sozialkommission mit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages strafbar gemacht haben könnte, zumal der Beschwerdeführer selber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 V 513 E. 4.1) verweise, wonach dies unabhängig vom Zahlungswillen der Konkubinatspartnerin grundsätzlich zulässig sei.
 
Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen bloss seine Auffassung, die Anrechnung des Konkubinatsbeitrages sei jedenfalls bei fehlender Zahlungswilligkeit der Konkubinatspartnerin unzulässig, weshalb sich die Mitglieder der Sozialkommission, des Gemeinderates, des Bezirksrates und der I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, welche diese Rechtsfrage gegenteilig beurteilten, strafbar gemacht hätten.
 
4.2. Der angefochtene Ermächtigungsentscheid bezieht sich einzig auf den Beschwerdegegner und allenfalls, bei grosszügiger Auslegung, die weiteren Mitglieder der Sozialkommission. Soweit der Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Verfolgung von Mitgliedern des Gemeinderates, des Bezirksrates und des Bundesgerichts erreichen will, geht die Beschwerde am Verfahrensgegenstand vorbei.
 
In der Sache legt der Beschwerdeführer nach wie vor nicht plausibel dar, inwiefern sich die Sozialkommission strafbar gemacht haben könnte, indem sie ihm gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts weniger wirtschaftliche Unterstützung zusprach, als von ihm gefordert. Dass sie zudem einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzog, ist auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu überprüfen. Der betreffende Entscheid erscheint prima vista vertretbar, wird dadurch immerhin verhindert, dass sie gegebenenfalls zu viel ausbezahlte Beiträge vom Beschwerdeführer wieder zurückfordern müsste. Er ist jedenfalls, selbst wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte, nicht strafbar. Abgesehen davon stand es dem Beschwerdeführer jederzeit frei, im Rekursverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich die Auszahlung des ungekürzten Beitrages zu beantragen.
 
Von vornherein unbegründet ist auch der Einwand, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil seine Konkubinatspartnerin nicht ins Verfahren einbezogen worden sei, obwohl sie vom Beschluss der Sozialkommission auch betroffen sei. Zum einen ist der Beschwerdeführer nicht befugt, sich auf die Verletzung von Verfahrensrechten einer Dritten zu berufen, zum andern ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die (angebliche) Verletzung dieser Parteirechte strafrechtlich relevant sein könnte.
 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe am 11. Februar 2021 die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, womit ihm die Sozialkommission die volle, nicht um den Konkubinatsbeitrag gekürzte wirtschaftliche Hilfe auszahlen müsse. Dieser Einwand geht am Verfahrensgegenstand vorbei, da das Verhalten der Sozialkommission nach Erlass des Beschlusses vom 22. September 2020 nicht Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens war und dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.
 
5. Die Beschwerde ist damit als offenkundig unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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