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Informationen zum Dokument  BGer 8C_746/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_746/2020 vom 14.04.2021
 
 
8C_746/2020
 
 
Urteil vom 14. April 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2020   (S 19 72).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1962, meldete sich im Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden tätigte verschiedene Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der medexperts AG, St. Gallen, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches vom 18. Januar 2019 datiert (nachfolgend: medexperts-Gutachten). Mit Verfügungen vom 7. Mai 2019 sprach die IV-Stelle A.________ eine befristete Invalidenrente zu, verneinte jedoch einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. Juni 2020 teilweise gut. Es sprach A.________ zusätzlich ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 eine ganze und ab dem 1. April 2018 eine halbe Invalidenrente zu.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Änderung des angefochtenen Entscheids ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.1. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Frei überprüfbare Rechtsfragen sind hingegen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (statt vieler: Urteil 8C_736/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.2. Die Frage, welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Dies gilt ebenso, wenn es sich um eine auf Indizien gestützte Sachverhaltsfeststellung handelt (vgl. Urteil 8C_402/2020 vom 11. September 2020 E. 4.3 mit Hinweis).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2018 lediglich eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat.
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3. Bei der Festlegung der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Tätigkeit stellte die Vorinstanz auf das medexperts-Gutachten ab, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit besteht.
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3.1. Soweit die Beschwerdeführerin dem medexperts-Gutachten den Beweiswert abspricht, dringt sie nicht durch.
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Das Gericht kann den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 351 E. 3a) Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Solche vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuze2igen. Vielmehr hat die Vorinstanz schlüssig dargelegt, weshalb auf das medexperts-Gutachten abgestellt werden kann. Das kantonale Gericht legt dabei zutreffend dar, dass das medexperts-Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und auch in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der Eingliederungsmassnahmen und des Arztberichts von Dr. med. B.________ vom 3. Januar 2019, abgegeben wurde. Weiter leuchtet das Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und die untersuchenden Experten begründen ihre Schlussfolgerungen einlässlich.
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3.2. Das kantonale Gericht hat sodann in seinen Erwägungen die verschiedenen Arztberichte und Gutachten einander gegenübergestellt. Es setzt sich auch mit den gescheiterten Arbeitsversuchen auseinander, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen die im medexperts-Gutachten umschriebene Arbeitsfähigkeit sprechen. Dabei berücksichtigt es insbesondere auch den von der Beschwerdeführerin angerufenen Arbeitsversuch in der Gastrokantine Chur. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Abbruch des Arbeitsversuchs auf äussere Einflüsse zurückzuführen war, wovon auch die Gutachter ausgegangen sind. Von einer selektiven und willkürlichen Lektüre der Akten kann dergestalt keine Rede sein.
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4. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit ist das kantonale Gericht in Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu einem Invaliditätsgrad von 51 % gelangt.
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4.1. Dabei hat es das Valideneinkommen anhand des zuletzt erzielten Verdiensts ermittelt, der in mehreren Teilzeitstellen erzielt wurde, welche gesamthaft 55 % einer Vollzeitstelle ausmachten. Diesen Verdienst hat es proportional auf ein 100%-Pensum hochgerechnet.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet dieses Vorgehen; vielmehr sei die Pensumserhöhung allein dem Tätigkeitsbereich Lehrerin zuzuordnen, was zu einem höheren Valideneinkommen führen würde.
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4.2. Wie im vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargelegt, braucht es konkrete Anhaltspunkte, damit ein berufliches Fortkommen angenommen werden kann. Blosse Absichtserklärungen zur Begründung einer allfälligen beruflichen Weiterentwicklung genügen nicht (vgl. Urteil 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E. 6.2 mit Hinweis). Das kantonale Gericht erwog, dass es für ein solches berufliches Fortkommen mit entsprechend höherem Lohn an konkreten Anhaltspunkten in den Akten fehle; stattdessen sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum als Handarbeitslehrerin und als Köchin gleichmässig aufstocken würde. Soweit die Beschwerdeführerin hiegegen den Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 2016 anruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeführerin gibt im genannten Bericht lediglich an, dass sie ihr Pensum sowohl als Lehrerin als auch als Köchin sowie bei Bedarf zusätzlich als Raumpflegerin aufstocken würde. Inwiefern diese auf konkreter Beweiswürdigung beruhenden Tatsachenfeststellungen (E. 1.2 hiervor) offensichtlich unrichtig sein sollen, wird nicht näher dargelegt.
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5. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. April 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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