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Informationen zum Dokument  BGer 8C_251/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_251/2021 vom 14.04.2021
 
 
8C_251/2021
 
 
Urteil vom 14. April 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfebehörde der Stadt Schaffhausen, Vorstadt 43, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
 
vom 2. März 2021 (60/2020/4).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. April 2021 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. März 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflage an die Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm zum Gegenstand hat,
2
dass mit dieser Auflage keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
3
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (statt vieler: Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014),
4
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen), was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
5
dass den Beschwerdeführern die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_731/2020 vom 20. November 2020),
6
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
7
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
10
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
11
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 14. April 2021
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
17
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