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Informationen zum Dokument  BGer 5D_55/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_55/2021 vom 12.04.2021
 
 
5D_55/2021
 
 
Urteil vom 12. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich 1,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Februar 2021 (RT210023-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 1. Februar 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 931.--.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein und wies die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Die Beschwerde ist von B.________ als Vertreter unterschrieben. In der vorliegenden Angelegenheit kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch einzig durch dazu berechtigte Anwälte und Anwältinnen vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zusätzlich selber unterschrieben, so dass sich eine Rückweisung zur Mangelbehebung erübrigt.
 
3. Das Obergericht hat in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, der Streitwert des Schadenersatzbegehrens sei nicht bezifferbar und im Übrigen betrage er Fr. 931.--. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht und sie stellt vor Bundesgericht auch kein Schadenersatzbegehren. Das nicht zum Verfahrensgegenstand gehörende Schadenersatzbegehren fällt bei der Streitwertberechnung demnach ausser Betracht. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf die Beilagen (frühere Rechtsschriften, Verfügungen des Betreibungsamts etc.) verweist, ist darauf nicht einzugehen.
 
4. Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht ein und sie legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen schildert sie, wie sie von verschiedener Seite (Gläubiger, Betreibungsamt) zur Zahlung aufgefordert wird, und sie verlangt eine offenbar geleistete Teilzahlung zurück.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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