VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_24/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 22.04.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_24/2021 vom 12.04.2021
 
 
5A_24/2021
 
 
Verfügung vom 12. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  B.________,
 
2.  C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart,
 
3.  D.________,
 
4.  E.________,
 
5.  F.________,
 
6.  G.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Beweisführung (Eigentum),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2020
 
(ZK2 2020 16).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2020, mit welchem dieses das unabhängig von einem Hauptverfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Verkehrswertschätzung des in der Gemeinde Illgau SZ gelegenen, im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks xxx) abgewiesen hat. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurden die Beschwerdegegner zur Vernehmlassung eingeladen. B.________ und C.________ haben mit Eingabe vom 8. März 2021 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Hingegen haben sich D.________, E.________, F.________ und G.________ nicht vernehmen lassen.
 
2. Am 17. Februar 2021 hat das Bezirksgericht Schwyz die von B.________ und C.________ gegen ihre Miteigentümer erhobene Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums gutgeheissen und die Versteigerung der streitgegenständlichen Liegenschaft unter den Miteigentümern angeordnet. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
 
3. Nachdem der Instruktionsrichter die Parteien am 23. März 2021 aufgefordert hatte, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, er ziehe seine Beschwerde zurück. Bereits am 1. April 2021 hatten sich B.________ und C.________ zur aufgeworfenen Frage geäussert.
 
4. Zufolge des Rückzugs ist das Verfahren durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
 
5. Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei im Fall eines Rückzugs der Beschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist vorbehältlich besonderer, hier nicht vorliegender Umstände als unterliegende Partei zu betrachten. Daher sind die bis zum Rückzug der Beschwerde entstandenen Kosten durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Angesichts des durch das Verfahren verursachten Aufwands fällt ein Verzicht auf Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 2 BGG) nicht in Betracht; hingegen werden diese gegenüber dem vollen Tarif reduziert.
 
Sodann ist der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit hat der Beschwerdeführer B.________ und C.________, die gemeinsam einen Anwalt beauftragt hatten und sich in der Sache haben vernehmen lassen, in der Höhe der dem Bundesgericht unterbreiteten, angemessen erscheinenden Honorarnote zu entschädigen. Demgegenüber ist D.________, E.________, F.________ und G.________ kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
 
 Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat B.________ und C.________ mit insgesamt Fr. 4'213.70 zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).