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Informationen zum Dokument  BGer 6B_596/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_596/2020 vom 08.04.2021
 
 
6B_596/2020
 
 
Urteil vom 8. April 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Hurni,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
2. Personalvorsorgestiftung der B.________ -Gruppe,
 
3. Immobiliengesellschaft H.________ AG,
 
4. E.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug; Ersatzforderung; Entschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. November 2019 (SK 17 412 und SK 17 413).
 
 
Sachverhalt:
 
A. C.________ war bis im Jahr 2007 Personalchef der A.________-Gruppe und Mitglied der Konzernleitung. Die A.________-Gruppe war ein von den Gründerfamilien geprägter Konzern, der verschiedene Gesellschaften umfasste. Mitte der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde das Gasgeschäft der Gruppe abgespalten und an eine international tätige Firma verkauft. Unter dem Dach der A.________-Gruppe verblieben fortan verschiedene Immobiliengesellschaften. Nach Aufgabe seiner Funktionen in der Konzernleitung war C.________ über eine Beratungsfirma weiterhin für die A.________-Gruppe tätig und blieb Mitglied im Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften. Seit Ende der 1970er Jahre war er zudem bis Ende 2009 Geschäftsführer der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe, welcher die verschiedenen A.________-Gesellschaften, namentlich der B.________, angehörten, und als solcher Mitglied des Anlageausschusses, dem als weitere Mitglieder D.________, Nachfahre einer der Gründerfamilien und Präsident des Stiftungsrates der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe, sowie E.________ angehörten. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehörten insbesondere die Verwaltung der Liegenschaften und die Stellung von Anträgen an den Anlageausschuss betreffend Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. F.________ war der Gründer, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der u.a. im Liegenschaftshandel tätigen F.________ Hausbau AG. Am 15. September 2010 reichte die Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe Strafanzeige gegen C.________ und F.________ ein.
1
C.________ wird vorgeworfen, er habe zusammen mit seinem langjährigen Freund F.________ in der Zeit von März 2007 bis Ende 2008 insgesamt dreizehn Geschäfte über total fünfzehn mehrheitlich sanierungsbedürftige ältere Liegenschaften zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe abgeschlossen. Im Einzelnen soll C.________ dem Anlageausschuss der Stiftung u.a. unter Vorlage rudimentärer Baubeschriebe und "Renditeberechnungen nach Sanierung" vorgespiegelt haben, die Kaufgeschäfte lägen im ausschliesslichen Interesse der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe und der jeweilige Kaufpreis entspräche dem tatsächlichen Verkehrswert. In Wahrheit habe die Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe für jedes Geschäft massiv überhöhte Preise bezahlt, wobei sie einen Schaden in Millionenhöhe erlitten habe. Dabei habe C.________ von der F.________ Hausbau AG bzw. von F.________ für den Abschluss der Geschäfte verdeckt ausbezahlte Vermittlungsprovisionen in der Höhe von insg. CHF 3,1 Mio. in bar erhalten. Die Zahlungen seien gegenüber der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe geheim gehalten worden und seien für den Anlageausschuss bzw. den Stiftungsrat nicht erkennbar und damit auch nicht überprüfbar gewesen. Zudem habe C.________ im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung in U.________ von der F.________ Hausbau AG bzw. von F.________ einen unrechtmässigen Vorteil von rund CHF 300'000.-- erlangt. Die F.________ Hausbau AG habe von den Liegenschaftsgeschäften im Umfang von rund CHF 5 bis 6 Mio. profitiert.
2
B. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern erklärte C.________ mit Urteil vom 29. März 2017 des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe im Gesamtbetrag von rund CHF 5,609 Mio., davon versucht begangen im Umfang von rund CHF 1,018 Mio., schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Ferner verurteilte es ihn zur Leistung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. an den Kanton Bern sowie einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei. Ferner entschied es im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der Grundbuch- und Kontosperren sowie der Sperre über sämtliche Auszahlungen/Vorsorgeleistungen und über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über diverse Vermögenswerte.
3
Das Obergericht des Kantons Bern sprach auf Berufung des Beurteilten, der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Strafklägerinnen C.________ am 14. November 2019 in einem weiteren Punkt von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei; im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte C.________ wegen gewerbsmässigen Betruges im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 6,4 Mio. (davon im Umfang von CHF 1,5 Mio. versucht begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die an den Kanton Bern zu leistende Ersatzforderung erhöhte es auf CHF 2,4 Mio.. Hinsichtlich der an die Privatklägerschaft zu leistenden Parteientschädigung bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. Schliesslich entschied es über die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren und der Beschlagnahmen.
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C. C.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Ferner sei von der Anordnung einer Ersatzforderung sowie der Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft abzusehen. Schliesslich seien die Konto- und Grundbuchsperren sowie die Sperre über sämtliche Auszahlungen/Vorsorgeleistungen der J.________ Versicherungs-Gesellschaft AG aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte an ihn herauszugeben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht C.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme der Vorinstanz, er und der Mitangeklagte F.________ hätten die Beschwerdegegnerin 2 über Tatsachen getäuscht. Soweit die Vorinstanzerwäge, die Mitglieder des Anlageausschusses seien davon ausgegangen, dass die Berechnungen der Renditeerwartungen das Ergebnis seriöser Abklärungen gewesen seien, lege sie ihrem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde, der in den Akten keine Stütze finde. In Wahrheit habe es keine Berechnungen gegeben, sondern lediglich "Mietzinsvorschläge nach Sanierung". Es könne sein, dass sich alle Beteiligten in ihren Renditeerwartungen getäuscht hätten. Damit hätten sie aber lediglich eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zukünftige Entwicklung falsch antizipiert. Es habe mithin keine Tatsachen gegeben, über die hätte getäuscht werden können. Soweit die Vorinstanz ihm und dem Mitangeklagten F.________ im Sinne einer inneren Tatsache unterstelle, sie hätten gewusst, dass die Renditeerwartungen nicht eintreten würden, verkenne sie, dass die "Mietzinsvorschläge nach Sanierung" lediglich eine spekulative Einschätzung über ungewisse künftige Vorgänge gewesen seien. Niemand könne wissen, was die Zukunft bringe. Der Wert der Vertragsleistung der F.________ Hausbau AG sei ausschliesslich von der erhofften Rendite, mithin einer Tatsache in der Zukunft, abhängig gewesen (Beschwerde S. 6 ff.).
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Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht bejaht. Er macht geltend, es habe kein Informationsgefälle zwischen dem Täuschenden und den Täuschungsopfern bestanden. Die Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ hätten zudem jegliche Prüfung der vorgeschlagenen Geschäfte unterlassen. Soweit man mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass für den Kauf der Liegenschaften irgendwelche Berechnungen massgeblich gewesen seien, wäre es den Mitgliedern des Ausschusses zumutbar gewesen, sich diese Berechnungen im Mindesten zeigen und erläutern zu lassen. Er selber habe dem Ausschuss bestimmte Liegenschaften in renoviertem Zustand zu bestimmten Preisen vorgeschlagen und dabei seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, diese Liegenschaften würden eine bestimmte Rendite erbringen. Der Anlageausschuss habe diese Hoffnung geteilt und die Liegenschaften seien gekauft worden. Dabei seien weder Urkunden gefälscht noch gefälschte Marktwertschätzungen oder Scheinofferten verwendet und es sei auch kein Lügengebäude errichtet worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe offenbar einfach darauf vertraut, die Liegenschaften würden die erhoffte Rendite erbringen. Sie sei damit das Risiko blind eingegangen und habe bezüglich des letztlich resultierenden Wertes der Liegenschaften nicht getäuscht werden können (Beschwerde S. 8 ff.).
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer eventualiter geltend, wenn man annehmen wollte, die Beschwerdegegnerin 2 sei geschädigt worden, müsse zu den ermittelten Verkehrswerten eine Sicherheitsmarge von 10 % hinzugefügt werden, was den Schaden massgeblich vermindern würde (Beschwerde S. 10 f.).
8
 
1.2.
 
1.2.1. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, Täuschungsopfer seien D.________ und E.________ gewesen, mithin die beiden neben dem Beschwerdeführer weiteren Mitglieder des Anlageausschusses, der bei den Entscheiden über die angeklagten Liegenschaftsgeschäfte das Gremium für die Willensbildung der Stiftung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils die Liegenschaften im Anlageausschuss als gute Anlageobjekte präsentiert, die langfristig den gewünschten Erfolg bringen würden. Sein Verhalten sei in allen Fällen klar darauf gerichtet gewesen, die anderen Anlageausschussmitglieder davon zu überzeugen, dass das Geschäft im Interesse der Beschwerdegegnerin 2 liege, weil die vertraglichen Leistungen der F.________ Hausbau AG, bestehend hauptsächlich aus der Verpflichtung zur späteren Übergabe der sanierten Liegenschaft und zudem aus der zu leistenden Zinszahlung und der Mietzinsgarantie, den Kaufpreis wert gewesen seien. Dass der Beschwerdeführer dies nicht explizit so gesagt, sondern stillschweigend vorgespiegelt habe, sei ohne Bedeutung. Dieser habe mithin konkludent über den Verkehrswert der Liegenschaften getäuscht. Seine Äusserungen seien sinngemäss jeweils so zu verstehen gewesen, dass auch ein Dritter die Liegenschaften mit ihrem Gesamtpaket, d.h. inklusive Zins auf der ersten Teilzahlung und der Mietzinsgarantie, zu dem von ihm und dem Mitangeklagten F.________ vereinbarten Kaufpreis erwerben würde. Die beiden Täter hätten aber in jedem der Fälle gewusst, dass die Vertragsleistungen der F.________ Hausbau AG in einem eklatanten Missverhältnis zum vereinbarten Kaufpreis gestanden hätten und dieser deutlich übersetzt gewesen sei. Damit hätten diese bewusst über (schon damals) objektiv feststehende gegenwärtige Verhältnisse, mithin über Tatsachen und nicht lediglich über ungewisse Ereignisse und Vorgänge in der Zukunft getäuscht. Die den beiden weiteren Mitgliedern des Anlageausschusses unterbreiteten Renditezahlen seien nicht Resultat seriöser Abklärungen gewesen, sondern so festgelegt worden, dass der vorgeschlagene Kaufpreis plausibel erschienen sei. Die vorgerechneten Mietzinseinnahmen seien damals indes - mit einer Ausnahme - allesamt nicht realistisch bzw. aufgrund des Zustands der real als Gegenwert vorhandenen Liegenschaften und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Sanierungen nicht und schon gar nicht nachhaltig erreichbar gewesen. Dabei habe es sich bei dem nach der Sanierung zu erwartenden Mietertrag nicht um eine bloss spekulative Einschätzung ungewisser künftiger Vorgänge gehandelt, sondern um eine Täuschung über die Grundlagen der Prognose (angefochtenes Urteil S. 161 ff.).
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1.2.2. In Bezug auf das Merkmal der Arglist nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen und den weiteren Mitgliedern des Anlageausschusses D.________ und E.________ auf der anderen Seite habe basierend auf einer langjährigen, engen und erfolgreichen Zusammenarbeit grosses Vertrauen geherrscht. Diese Zusammenarbeit habe sich nicht nur auf die Beschwerdegegnerin 2, sondern auf die gesamte A.________-Gruppe bezogen. Die Mitglieder hätten im Anlageausschuss arbeitsteilig gearbeitet, sodass jeder darauf angewiesen gewesen sei, sich auf die anderen verlassen zu können. Der Beschwerdeführer habe im Anlageausschuss als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen seiner Zuständigkeit für Liegenschaftskäufe und -verkäufe aufgrund seines langjährigen, erfolgreichen Wirkens grosse Freiheiten in der praktischen, operativen Umsetzung der strategischen Beschlüsse genossen. Seine Angaben seien zwar durchaus hinterfragt worden, aber es sei nicht jede Zahl, die er vorlegte, nachgerechnet worden, so lange seine Angaben plausibel gewesen seien. Indem der Beschwerdeführer die weiteren Mitglieder des Anlageausschusses habe glauben machen wollen, die Gegenstand des Verfahrens bildenden Liegenschaften seien gute Anlageobjekte, die langfristig den gewünschten Ertrag bringen würden, und diese seien unter Berücksichtigung der von der F.________ Hausbau AG zu leistenden Zinszahlung und der Mietzinsgarantie als Gesamtpaket den Kaufpreis wert, habe er deren Vertrauen in ihn als loyalen, im Interesse der Beschwerdegegnerin 2 handelnden Geschäftsführer missbraucht und ausgenutzt. Aufgrund seiner langjährigen Bekanntschaft mit D.________ und E.________ und aufgrund der stets in gleicher Weise funktionierenden Abläufe sowohl im Anlageausschuss als auch im Gesamtstiftungsrat habe der Beschwerdeführer vorausgesehen, dass jene die Liegenschaftsgeschäfte mit dem Mitangeklagten F.________ nicht derart tiefgreifend prüfen würden, dass ihnen die unzutreffenden Renditeberechnungen und damit auch die überhöhten Kaufpreise hätten auffallen können. Dabei sei auch von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht nur bewusst verschwiegen habe, dass er mit dem Mitangeklagten F.________ seit Jahren befreundet war, sondern auch, dass er die weiteren Mitglieder des Anlageausschusses bzw. den ganzen Stiftungsrat auch darüber belogen habe, dass er aus den fraglichen Liegenschaftsgeschäften keine persönlichen finanziellen Vorteile ziehe. Dass er nicht eingeräumt habe, vom Mitangeklagten F.________ bezahlt worden zu sein, sei in Kombination mit der jährlich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 abgegebenen Loyalitätserklärung als aktives Täuschen zu werten. Es verstehe sich von selbst, dass diese Vorspiegelungen für die Mitglieder des Anlageausschusses und des Stiftungsrates nicht überprüfbar gewesen seien. Im Übrigen hätten die Einsetzung des seit vielen Jahren für die Beschwerdegegnerin 2 und die ganze A.________-Gruppe tätigen Architekten I.________ und bis zu einem gewissen Grad auch seine Berichte ebenfalls dazu beigetragen, D.________ und E.________ von einer weiteren Überprüfung der Geschäfte mit der F.________ Hausbau AG abzuhalten. Hinsichtlich der Frage der Opfermitverantwortung erwägt die Vorinstanz, den beiden Mitgliedern des Anlageausschusses könne nicht vorgehalten werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. So sei E.________ dem Beschwerdeführer und den Liegenschaftsgeschäften mit der F.________ Hausbau AG gegenüber durchaus kritisch eingestellt gewesen. Er habe denn auch Erklärungen und Erläuterungen verlangt, habe sich versichern lassen, dass die Beschwerdegegnerin 2 der F.________ Hausbau AG mit den hohen ersten Tranchen der Kaufpreiszahlungen vor Übergang des Eigentums nicht etwa Blankodarlehen eingeräumt habe, und habe auf der Einsetzung eines unabhängigen Baufachmanns bestanden. Mehr könne in einem Gremium, das arbeitsteilig funktioniere, nicht verlangt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit den einzelnen Liegenschaftskäufen stets im Rahmen der beschlossenen Strategie operiert und keine aussergewöhnlichen Objekte vorgeschlagen habe. Insgesamt habe aufgrund des grossen Vertrauens in den Beschwerdeführer und in seine Reputation als "harter Verhandler" keine Veranlassung bestanden, sich umfassend dokumentieren zu lassen. Das Wissen um den Beizug des in den Augen von D.________ und E.________ unabhängigen und vertrauenswürdigen Baufachmannes I.________ habe ihnen darüber hinaus ein zusätzliches Gefühl der Sicherheit gegeben. Nicht zuletzt dadurch seien die bei E.________ aufgekommenen Zweifel wieder ausgeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe somit bei allen Geschäften davon ausgehen können, dass eine eingehende Überprüfung seiner Anträge unterbleiben werde (angefochtenes Urteil S. 164 ff.).
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1.2.3. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens nimmt die Vorinstanz für die bis zur Einreichung der Strafanzeige am 15. September 2010 abgeschlossenen sowie für die übrigen, nicht vollumfänglich erledigten Liegenschaftsgeschäfte einen Schaden von gesamthaft rund CHF 4,9 Mio. an, der sich bei vollständiger Abwicklung noch in der Grössenordnung von mindestens CHF 1,5 Mio. erhöht hätte. Die Anklageschrift ist von einem Schaden in der Höhe von CHF 10'919'000.-- ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 78, 169 f.). Bei der Beurteilung des Vermögensschadens stellt die Vorinstanz für jedes einzelne Geschäft die von der Beschwerdegegnerin 2 effektiv geleisteten Zahlungen den Vermögenswerten gegenüber, die sie von der F.________ Hausbau AG gesamthaft als Gegenleistung erlangt hat. Dabei stellt sie im Wesentlichen auf den Verkehrswert der Liegenschaften im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr ab. Für die Berechnung dieses Verkehrswerts stützt sie sich auf die verschiedenen von der Staatsanwaltschaft für sämtliche Liegenschaften eingeholten Gutachten. Dabei räumt sie ein, dass es sich bei den gutachterlich ermittelten Zahlen um Schätzungen handelt, sodass zwar nicht der exakte Verkehrswert, aber immerhin eine (sehr) konkrete Grössenordnung desselben bekannt sei. Die Vorinstanz nimmt an, es habe in allen Fällen ein Verkehrswert resultiert, der deutlich unter dem jeweils vereinbarten Kaufpreis gelegen und diesen auch unter Berücksichtigung der weiteren Leistungen der F.________ Hausbau AG nicht zu rechtfertigen vermocht habe. Dabei hat die Vorinstanz bei der Schadensberechnung auch die Verzinsung der von der Beschwerdegegnerin 2 geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis und die Mietzinsgarantie im Umfang der Differenz zwischen dem Nennwert der Garantie und den tatsächlich erzielten Mietzinsen miteinbezogen (angefochtenes Urteil S. 78 ff., 169 f.).
11
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 46 und 114 ff. zu Art. 146; GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 15 f., 18 zu Art. 146).
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2.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Opfers Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, welcher der besonderen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall Rechnung trägt. In diesem Rahmen berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere eine allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrenheit des Täuschungsopfers. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opferverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen).
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2.3. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt neben arglistiger Täuschung und Irrtum eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person voraus, wodurch diese sich selbst bzw. das ihrer tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist (Urteile 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz erblickt das Merkmal der Täuschung darin, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte F.________ die Beschwerdegegnerin 2 konkludent über den Verkehrswert der verkauften Liegenschaften bzw. über das eklatante Missverhältnis der Vertragsleistungen der F.________ Hausbau AG zum vereinbarten Kaufpreis in die Irre geführt haben. Soweit die Vorinstanz in diesem Kontext annimmt, die beiden Täter hätten mit falschen Renditezahlen operiert und D.________ und E.________ seien als Mitglieder des Anlageausschusses davon ausgegangen, dass die Berechnungen der Renditeerwartungen das Ergebnis seriöser Abklärungen gewesen seien, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) ist nicht zu sehen, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt von einem willkürlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein soll. Dass in den Einvernahmen der beiden weiteren Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ nicht von "Abklärungen" die Rede war (Beschwerde S. 7), ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, haben die beiden Täter die Mitglieder des Anlageausschusses nicht bloss über die Erwartung der künftig möglicherweise erzielbaren Mietzinse getäuscht, sondern über im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv feststehende gegenwärtige Gegebenheiten, mithin über Tatsachen, und nicht lediglich über die spekulative Einschätzung in der Zukunft liegender ungewisser Ereignisse und Vorgänge.
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Die Vorinstanz unterstellt den Tätern insofern auch nicht im Sinne einer inneren Tatsache ein Wissen darum, dass die Renditeerwartungen nicht eintreffen würden. Gegenstand der Täuschung bildete mithin nicht die Prognose über die künftige Entwicklung der Mietzinseinnahmen, sondern die gegenwärtigen Grundlagen für die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaften auf der Basis des vom Mitangeklagten F.________ zu leistenden Sanierungsaufwandes, der wiederum wesentliche Grösse für die Mietzinsvorschläge war. Mit ihren zu einem überhöhten Verkehrswert führenden Berechnungen haben die beiden Täter dabei namentlich auch über den Umstand getäuscht, dass der Beschwerdeführer für die Vermittlung der Geschäfte in beträchtlicher Höhe verdeckte Provisionen bezogen hat. Damit liegt nicht nur eine Enttäuschung der beiden Mitglieder des Anlageausschusses über die erzielbaren Mietzinseinnahmen vor, sondern eine Täuschung über Tatsachen.
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Im Übrigen nimmt die Vorinstanz auch zutreffend an (angefochtenes Urteil S. 163), es läge selbst dann eine Täuschung über Tatsachen vor, wenn man die in den Berechnungen zum Ausdruck kommende Erklärung als reine Prognose über künftige Vorgänge betrachten wollte. Denn die Täuschung hat sich auch insofern nicht bloss auf die subjektive Einschätzung ungewisser künftiger Entwicklungen gerichtet, sondern auf die der Prognose zugrunde gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse (BGE 135 IV 76 E. 5.1; GARBARSKI/BORSODI, A.A.O., N 10 F. ZU Art. 146; CHRISTOF RIEDO, Die Gegenwart der Zukunft - Zur Möglichkeit der Täuschung über künftige Tatsachen, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 206 ff.; vgl. auch SCHÖNKE/SCHRÖDER-PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl., München 2019, N 9 zu § 263).
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3.2. Bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Arglist verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf die im Anlageausschuss der Beschwerdegegnerin 2 von dessen Mitgliedern seit langen Jahren praktizierte Arbeitsteilung (vgl. angefochtenes Urteil S. 164) und das zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden weiteren Mitgliedern des Ausschusses bestehende gegenseitige besondere Vertrauensverhältnis, das weit über eine blosse Geschäftsbekanntschaft hinausgegangen ist (BGE 119 IV 28 E. 3e; 118 IV 35 E. 2b; 107 IV 169 E. 2c). Aufgrund des grossen Vertrauens in jenen und in seine Reputation als "harter Verhandler" habe man keinen Anlass gehabt, sich in Bezug auf die einzelnen Geschäfte umfassend dokumentieren zu lassen (angefochtenes Urteil S. 165). Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte F.________ als mittäterschaftlich agierende Täter hätten bei dieser Sachlage voraussehen können, dass die beiden weiteren Mitglieder des Anlageausschusses die Angaben hinsichtlich Sanierungsaufwand und Verkehrswert der zum Erwerb vorgeschlagenen Liegenschaften nicht tiefgreifend überprüfen würden. Das angefochtene Urteil verletzt insofern vor dem Hintergrund der konkreten Umstände kein Bundesrecht. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass das Vertrauensverhältnis nicht in erster Linie zur Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 2, d.h. der F.________ Hausbau AG bzw. dem Mitangeklagten F.________, bestand, sondern zum Beschwerdeführer, der bis ins Jahr 2007 Mitglied der Konzernleitung der A.________-Gruppe war und danach im Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften der Gruppe verblieb sowie seit Ende der 1970er Jahre bis Ende 2009, d.h. während des gesamten Zeitraumes, in welchen die angeklagten Liegenschaftsgeschäfte fielen, Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 und als solcher Mitglied des Anlageausschusses war. Weiter ist für die Frage, in welchem Ausmass die weiteren Mitglieder des Anlageausschusses Anlass hatten, die Vorschläge des Beschwerdeführers zu hinterfragen, ebenfalls von grosser Bedeutung, dass dieser seine langjährige freundschaftliche Verbundenheit zum Mitangeklagten F.________ als Vertragspartner jenen gegenüber verschwiegen hat. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass den Vorschlägen des Beschwerdeführers mit grösserer Zurückhaltung begegnet worden wäre, wenn diese Freundschaft und damit die Besorgnis eines Interessenkonflikts bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sind auch die jährlich vom Beschwerdeführer unterzeichneten Loyalitätserklärungen von Bedeutung (angefochtenes Urteil S. 46, 55 a.E.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch in den schriftlichen Ausführungen zu den vom Ausschussmitglied E.________ im Mai 2007 nach dem dritten Geschäft mit der F.________ Hausbau AG formulierten Vorbehalten diese private Beziehung nicht offen gelegt (angefochtenes Urteil S. 46). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht annehmen, die Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass sie für den erlittenen Schaden ausschliesslich selbst verantwortlich wären. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte F.________ konnten aufgrund des seitens des Anlageausschusses dem letzteren entgegengebrachten uneingeschränkten Vertrauens davon ausgehen, dass über die kritischen Fragen von E.________ hinausgehende Abklärungen nicht erfolgen würden. Damit waren für die Ausschussmitglieder die überhöhten Kaufpreise und namentlich die dem Beschwerdeführer verdeckt zugeschobenen Provisionen nicht erkennbar. Im Übrigen liegen dem Sachverhalt nicht bloss einfache falsche Angaben zugrunde, sondern grenzt das Vorgehen der Täter insgesamt an eigentliche betrügerische Machenschaften, wofür auch der Beizug des schon seit 15 Jahren für die A.________-Gruppe tätigen Architekten I.________ zur Berichterstattung über die Sanierungsarbeiten spricht. Auch wenn dessen Berichte keinen Einfluss auf die Kaufentscheide gehabt haben mochten, haben sie die Mitglieder des Anlageausschusses doch in ihrem Eindruck bestärkt, die Liegenschaftsgeschäfte würden in geordneten Bahnen verlaufen (angefochtenes Urteil S. 84).
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Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So lässt sich nicht sagen, es habe keine betrügerische Ausnutzung von Informationsvorsprüngen gegeben und die beiden Mitgliedern des Anlageausschusses D.________ und E.________ hätten über dieselben Unterlagen und Dokumentationen verfügt wie er selbst (Beschwerde S. 8). Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil den beiden weiteren Mitgliedern des Anlageausschusses aufgrund der Täuschungen der Täter verborgen geblieben ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten F.________ seit langen Jahren eine enge persönliche Freundschaft bestand und dass der Beschwerdeführer über die von ihm bezogenen Vermittlungsprovisionen in erheblichem Ausmass persönlich von den Geschäften profitiert hat. Sodann trifft auch nicht zu, dass die Ausschussmitglieder D.________ und E.________ jegliche Prüfung unterlassen haben (Beschwerde S. 9), zumal insbesondere E.________ nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen durchaus kritisch eingestellt gewesen ist und Erklärungen und Erläuterungen verlangt hat (angefochtenes Urteil S. 165). Insofern haben diese zu Recht angenommen, es habe ein grosses, aber nicht ein blindes Vertrauen der beiden anderen Mitglieder des Anlageausschusses in den Beschwerdeführer bestanden (angefochtenes Urteil S. 41). Im Übrigen liegt der wesentliche Punkt für die rechtliche Würdigung des täuschenden Verhaltens der beiden Täter darin, dass diese aufgrund des zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Mitgliedern des Anlageausschusses und des Stiftungsrats herrschenden Vertrauensverhältnisses gerade vorausgesehen haben, dass eine tiefgreifende Überprüfung der einzelnen Geschäfte ausbleiben werde. Denn die Mitglieder D.________ und E.________ sind offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Anlageausschusses und damit des zur Kontrolle der Einhaltung aller gesetzlichen, reglementarischen, strategischen und vertraglichen Vorgaben bei der Anlage von Mitteln verpflichteten Gremiums seinerseits die vorgeschlagenen Geschäfte kritisch hinterfragt hat. Dieser hat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Geschäfte inklusive der Renditeberechnungen denn auch im Ausschuss als Ergebnis harter Angebotsverhandlungen präsentiert. Dabei erachtet die Vorinstanz auch in diesem Kontext zu Recht als relevant, dass die anderen Anlageausschussmitglieder nicht wussten und für sie auch nicht überprüfbar war, dass der Beschwerdeführer für die Liegenschaftsgeschäfte seit dem ersten Abschluss versteckt hohe Provisionen ausbezahlt erhielt (angefochtenes Urteil S. 72). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht eine arglistige Täuschung bejaht. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie annimmt, die Mitglieder des Anlageausschusses hätten sich in Bezug auf die Angemessenheit des Kaufpreises in einem Irrtum befunden (angefochtenes Urteil S. 170). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe am Motivationszusammenhang gefehlt, weil die Täuschungsopfer nicht einer Fehlvorstellung erlegen seien, sondern lediglich von falschen, die Zukunft betreffenden Annahmen ausgegangen seien (Beschwerde S. 11), ist die Beschwerde unbehelflich.
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3.3. Schliesslich ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens geltend macht, es müsse zu den ermittelten Verkehrswerten eine Sicherheitsmarge von 10% hinzugeschlagen werden. Es mag zutreffen, dass der Verkehrswertschätzung eine gewisse Unsicherheit anhaftet, doch bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, die in Auftrag gegebenen Gutachten seien mangelhaft und ihre Schlussfolgerungen in wesentlichen Punkten zweifelhaft. Dass das Bundesgericht anerkannt hat, dass bei Liegenschaftenschätzungen Schätzungsabweichungen in der branchenüblichen Grössenordnung von rund +/- 10% zu tolerieren sind, ohne dass deshalb von einer nicht mehr korrekten Bewertung gesprochen werden kann (Urteile 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen), führt nicht dazu, dass der geschätzte Verkehrswert zwingend zugunsten des jeweilig Betroffenen nach oben oder nach unten angepasst werden muss. Soweit sich die Vorinstanz für die Schadensberechnung auf die Verkehrswertgutachten stützen kann, ist das angefochtene Urteil somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen muss der Vermögensschaden nach der Rechtsprechung nicht ziffernmässig exakt bestimmt sein, sondern genügt es, wenn das Gericht diesen im Sinne eines Minimums frei schätzt (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält denn auch explizit fest, dass es sich bei den von den Verkehrswertgutachten ermittelten Zahlen nicht um exakte Berechnungen, sondern um Schätzungen handle, die lediglich eine - wenn auch konkrete - Grössenordnung angeben würden. Dementsprechend könne es bei der Berechnung des Schadens und des Deliktsbetrages auch nur um Grössenordnungen gehen (angefochtenes Urteil S. 81). Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
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4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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