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Informationen zum Dokument  BGer 4A_102/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_102/2021 vom 08.04.2021
 
 
4A_102/2021
 
 
Urteil vom 8. April 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 (HE200418-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (Postaufgabe am 11. Februar 2021) Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 aufgefordert wurde, spätestens am 1. März 2021einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- einzuzahlen;
 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 11. März 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. März 2021angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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