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Informationen zum Dokument  BGer 9C_163/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_163/2021 vom 01.04.2021
 
 
9C_163/2021
 
 
Urteil vom 1. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.________,
 
2.  B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
 
vom 28. Dezember 2020 (AK.2020.00006 
 
damit vereinigt AK.2020.00007).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
3
dass das kantonale Gericht eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich über einen Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 52 AHVG abgewiesen hat, wobei es betreffend der Höhe des entstandenen Schadens grundsätzlich auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen vom 3. März und 22. September 2017 abstellte und die Rüge, diese Verfügungen beruhten auf einer überhöhten Lohnsumme, als verspätet erachtete,
4
dass sich die Beschwerdeführer mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung nicht ansatzweise auseinandersetzen,
5
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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